Große Kreisstadt Waghäusel
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68753 Waghäusel
Aus den Rathäusern

8. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Großen Kreisstadt Waghäusel

(Abwassersatzung – AbwS) Aufgrund von § 46 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg...

(Abwassersatzung – AbwS)
Aufgrund von § 46 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Waghäusel am 16.12.2024 folgende Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) beschlossen:
Artikel 1
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 41) beträgt je m³ Abwasser: 3,12 €.
Artikel 2
§ 43 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 41a) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,70 €.
Artikel 3
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2024 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.


Waghäusel, den 17.12.2024
gez. Thomas Deuschle
Oberbürgermeister


Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Stadt Waghäusel
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024

Orte

Waghäusel

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