Nussbaum-Logo
Aus den Rathäusern

9. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

Gemeinde Eschenbach Landkreis Göppingen 9. SATZUNG zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage...
9. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

Gemeinde Eschenbach

Landkreis Göppingen

9. SATZUNG

zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche

Wasserversorgungsanlage und die Versorgung

der Grundstücke mit Wasser

(Wasserversorgungssatzung - WVS)

vom 15.11.2011

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eschenbach am 09.12.2025 folgende 9. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser beschlossen:

§ 1

Die §§ 15, 36, 42, 43 und 53 erhalten folgende Fassungen:

§ 15

Kostentragung bei Hausanschlussleitungen

(1)Der Anschlussnehmer hat zu tragen:

a) die Kosten der Herstellung der Hausanschlussleitungen,

b) die Kosten weiterer, vorläufiger und vorübergehender Anschlüsse (§ 14 Absatz 4).

c) die Kosten der Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Hausanschlussleitungen, wenn sie vom Anschlussnehmer veranlasst werden.

Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.

Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

(2)Soweit bei der Unterhaltung von Anschlussleitungen Kosten für die Wiederherstellung des alten Zustands an Gebäuden oder auf beanspruchten privaten Flächen entstehen, hat sie der Anschlussinhaber zu tragen.

(3)Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

(4)Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.

§ 36

Beitragssatz

Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt:

  1. je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28 Abs. 1)4,45 €
    1. je Quadratmeter (m²) Geschossfläche (§ 28 Abs. 2) 7,50 €

Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 42

Grundgebühr

(1)Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Maximaldurchfluss (Qmax) in m³/h

3 und 5

7 und 10

20

30

Nenndurchfluss (Qn) in m³/h

1,5 und 2,5

3,5 und 5 (6)

10

15

Alternativ für Zähler mit Kennzeichnung gem. der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID):

Überlastdurchfluss (Q4)

3,125

7,9 und 12,5

20

31,25

Dauerdurchfluss (Q3)

2,5 und 4

6,3 und 10

16

25

Euro (netto) je Monat

1,50

2,00

3,00

4,00

Euro (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer) je Monat

1,61

2,14

3,21

4,28

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.

(2)Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

(3)Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.

§ 43

Verbrauchsgebühren

Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter (m³) 3,30 € (netto) bzw. 3,53 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).

§ 53

Umsatzsteuer

entfällt

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Als Satzung ausgefertigt,

Eschenbach, den 09.12.2025

gez. Thomas Schubert

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Voralb-Blättle – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinden Eschenbach und Heiningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Eschenbach
Heiningen
Kategorien
Aus den Rathäusern