Die Nacht zum Tage zu machen, ist für alle Lebewesen ungesund, denn (fast) alles Leben orientiert sich am Tag-Nacht-Rhythmus. Besonders betroffen sind nachtaktive Tiere. Das sind nicht nur Fledermäuse, sondern z. B. Dreiviertel aller Schmetterlingsarten. Zum Schutz der Biodiversität ist es in Baden-Württemberg deshalb gesetzlich verboten, Fassaden aller baulichen Anlagen zu beleuchten: also auch gewerbliche und private Gebäude sowie die Kirchen. Das Verbot nach § 21 NatSchG gilt vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
Bitte sorgen Sie auch dafür, dass Ihre Gärten dunkel bleiben!