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Ab sofort: Grillstellen in den Wäldern des Enzkreises bei akuter Waldbrandgefahr gesperrt

Ab sofort dürfen die Feuerstellen auf den eingerichteten Grillplätzen in den Wäldern des Enzkreises nur noch bei geeigneter Witterung genutzt werden;...

Ab sofort dürfen die Feuerstellen auf den eingerichteten Grillplätzen in den Wäldern des Enzkreises nur noch bei geeigneter Witterung genutzt werden; das teilt das Forstamt mit. Grund ist, dass anhaltende Trockenheit und hohe Temperaturen zu großer Waldbrandgefahr führen.

Für eine möglichst flexible Lösung knüpft das Forstamt die Sperrung der Grill- und Feuerstellen an den Waldbrand-Gefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD). Dieser kann tagesaktuell für die jeweilige Region auf der Internetseite des DWD eingesehen werden (www.dwd.de/waldbrand). Ab der Gefahrenstufe 4 (hoch) ist die Nutzung der Grill- und Feuerstellen per Allgemeinverfügung verboten, unterhalb dieser Stufe ist die Nutzung weiter möglich. Aktuell ist die Stufe 4 in weiten Teilen des Enzkreises bereits erreicht.

„Mit diesem Instrument bleiben die Grillstellen nutzbar, wenn das Wetter es zulässt“, sagt der zuständige Dezernent Holger Nickel. Wie das Forstamt weiter betont, sind die Benutzung mitgebrachter Holz- oder Gasgrills sowie offenes Feuer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Wald generell verboten – unabhängig vom aktuellen Waldbrand-Gefahrenindex. Zudem bitten die Försterinnen und Förster eindringlich darum, das vom 1. März bis 31. Oktober geltende Rauchverbot im Wald strikt zu beachten; schon eine einzelne glimmende Zigarettenkippe kann zu verheerenden Waldbränden führen.

Das Rauch- und Grillverbot werde in den nächsten Tagen verstärkt überwacht, wie das Forstamt ankündigt. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbußen geahndet, denn Waldbrände stellen eine akute Gefahr für Waldbesucher und Anwohner dar. Zudem können sie die wertvollen Wälder schädigen oder komplett vernichten.

Die Sperrung gilt bis auf Widerruf – je nachdem, wie sich die Lage entwickelt. Die Allgemeinverfügung zur Sperrung der Feuerstellen auf Grillplätzen ist im vollen Wortlaut unter „Amtliche Bekanntmachungen“ auf der Homepage des Enzkreises unter www.enzkreis.de zu finden.

Sperrung der vorhandenen Grill- und Feuerstellen in den Wäldern des Enzkreises infolge möglicher Waldbrandgefahr

Hiermit ergeht von Amtes wegen auf Grundlage des § 38 Abs. 1 S. 1 und 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) die folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNG

I. In den Wäldern des Landkreises Enzkreis mit den Städten und Gemeinden Neuhausen, Tiefenbronn, Birkenfeld, Engelsbrand, Neuenbürg, Straubenhardt, Keltern, Remchingen, Kämpfelbach, Königsbach-Stein, Neulingen, Ispringen, Eisingen, Kieselbronn, Ötisheim, Ölbronn-Dürrn, Knittlingen, Maulbronn, Illingen, Sternenfels, Mühlacker, Niefern-Öschelbronn, Mönsheim, Wiernsheim, Wimsheim, Wurmberg, Heimsheim und Friolzheim wird das Recht zum Betreten des Waldes bis einschließlich 31. Oktober 2025 oder bis auf Widerrufwie folgt eingeschränkt:

  1. Die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen im Wald ist untersagt, sobald der Waldbrand-Gefahrenindex (WBI) des Deutschen Wetterdienstes (DWD) die Gefährdungsstufe 4 (hohe Gefahr) und höher ausweist. Dies gilt ebenfalls für mitgebrachte Grills.

Der Waldbrand-Gefahrenindex (WBI) ist tagesaktuell im Zeitraum März bis Oktober auf der Internetseite des Deutschen Wetterdienstes unter www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/waldbrand.html abrufbar.

Dabei sind die tagesaktuellen Waldbrand-Gefahrenindex-Informationen für die jeweils betroffene relevante Region zu beachten. Im Zweifel gilt die Stufe der nächstgelegenen Messstation.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

II. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die vorstehende Allgemeinverfügung ist gem. § 83 Abs. 3 LWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht. Diese kann bis zu 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 € betragen

III. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Der vollständige Inhalt dieser Verfügung kann zu den Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten der unteren Forstbehörde im Landratsamt Enzkreis, Östliche Karl-Friedrich-Straße 58, 75175 Pforzheim sowie auf der Internetseite des Landratsamtes Enzkreis eingesehen werden.

Begründung

Die untere Forstbehörde des Landratsamtes Enzkreis ist gem. § 38 Abs. 1 i.V.m. §§ 62 Nr. 3, 64 Abs. 1 LWaldG zuständige Behörde für die Anordnung dieser Allgemeinverfügung.

Im Enzkreis kann es während des Zeitraums März bis Oktober aufgrund hoher Temperaturen und geringer Niederschläge zu anhaltender Trockenheit und einer damit einhergehenden hohen Waldbrandgefahr kommen. Daher ist auf die Nutzung der vorhandenen Feuer- und Grillstellen in den Wäldern des Enzkreises in Abhängigkeit von der Waldbrand-Gefahrenindex-Stufe zu verzichten.

Das Anzünden und/oder Unterhalten von Feuer oder von offenem Licht im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald sind gemäß § 41 Abs. 1 Landeswaldgesetz ohnehin ohne Genehmigung des Forstamtes nicht zulässig.

Die untere Forstbehörde weist ferner darauf hin, das vom 1. März bis 31. Oktober geltende Rauchverbot im Wald strikt zu beachten. Schon eine einzelne glimmende Zigarettenkippe kann zu verheerenden Waldbränden führen.

Das Rauch- und Grillverbot wird in den kritischen Phasen verstärkt überwacht.

Die untere Forstbehörde des Landratsamts Enzkreis kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Allgemeinverfügung zulassen, sofern die tatsächliche Waldbrandgefährdung dies zulässt und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Da die Waldbrandgefahr klimawandelbedingt phasenweise stark zunimmt, wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der unteren Forstbehörde beim Landratsamt Enzkreis, Östliche Karl-Friedrich-Straße 58, 75175 Pforzheim erhoben werden.

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Dies bedeutet, dass diese Allgemeinverfügung auch dann zu befolgen ist, wenn sie mit Widerspruch und/oder Klage angegriffen wird.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann auf Antrag durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe wiederhergestellt werden.

Pforzheim, den 30.06.2025

gez.

Roth

Forstamt

Erscheinung
Friolzheim Aktuell
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2025
von Landratsamt Enzkreis
01.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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