Wir weisen darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (SprengV) nur am 31.12. und am 1.1. eines jeden Jahres gestattet ist. In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie von Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern nach § 23 SprengV verboten. Wir bitten ebenfalls darauf zu achten, dass pyrotechnische Gegenstände nicht in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen abgebrannt werden, die besonders brandempfindlich sind. Personen unter 18 Jahren ist der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II nicht erlaubt. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Sicherheitsbestimmungen der 1. und 2. SprengV sowie die Gebrauchsanweisungen bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände eingehalten werden. Wir bitten um Beachtung.