Bitte Feuerwerk-Müll beseitigen!
Mit Blick auf den Jahreswechsel weist die Stadt darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres gestattet ist. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Wir bitten Sie deshalb, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper/Knallkörper zu zünden.
Nach § 23 Abs. 1 derselben Rechtsgrundlage ist es auch generell verboten, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen – hierzu gehören auch Fachwerkhäuser – abzubrennen. Dieses Verbot wirkt kraft Gesetzes unmittelbar und wer dagegen verstößt, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.
Die geschilderte Rechtslage führt bei der Struktur unserer Stadt dazu, dass das Abbrennen von Feuerwerk zum Jahreswechsel auch an einigen Stellen in Bad Teinach-Zavelstein (zum Beispiel im Städtle in Zavelstein und in der Hinteren Talstraße in Bad Teinach) verboten ist. Die Stadt weist hiermit ausdrücklich auf diese Rechtslage hin, verbunden mit der Bitte um Beachtung und gegenseitige Rücksichtnahme.
Am Neujahrstag ist auf öffentlichen Flächen leider oft auch Feuerwerk-Müll anzutreffen. Hier ergeht die Bitte an alle, die Feuerwerkskörper zünden, den Müll dann am Neujahrstag zu entfernen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.