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Abbrennen von Silvesterfeuerwerk

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass besondere Vorsicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern geboten ist. Außerdem gilt ein gesetzliches Abbrennverbot...
Symbolbild Feuerwerk

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass besondere Vorsicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern geboten ist. Außerdem gilt ein gesetzliches Abbrennverbot in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen.

Dazu gehören insbesondere auch Fachwerkhäuser. Diese sensiblen Bereiche um besonders brandempfindliche Gebäude herum sind beispielsweise der Laien, die Mittlere Straße, der Bereich um das Schloss in Ditzingen (Glemsbalkon), die Raiffeisenstraße in Hirschlanden, die Schlossstraße in Schöckingen sowie die Hindenburgstraße in Heimerdingen.

Aber auch außerhalb dieser sensiblen Bereiche ist beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen einiges zu beachten: Bei Feuerwerkskörpern handelt es sich um pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke, die von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) zugelassen sein müssen. Die Abgabe von Silvesterfeuerwerk ist nur vom 29. bis 31.12. an über 18-Jährige erlaubt. Die Böller dürfen nur am 31. Dezember und am 01. Januar abgebrannt werden. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger sich an Silvester umsichtig zu verhalten.

Erscheinung
Ditzinger Anzeiger – Amtsblatt
Ausgabe 51/2025
von Stadt Ditzingen
17.12.2025
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