Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in diesem Jahr erst ab dem 29. Dezember bis einschließlich 31. Dezember verkauft werden dürfen. Ein Verkauf oder die Übergabe an Verbraucher vor dem 29. Dezember sind nicht gestattet. Die Verwendung, also das Abbrennen dieser Feuerwerkskörper, ist ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen weder Feuerwerkskörper der Klasse II besitzen noch abbrennen. Ein Verkauf oder das Überlassen an Minderjährige sind ebenfalls untersagt.
Darüber hinaus ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe (Umkreis von ca. 200 Metern) von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie in der Umgebung von Reet- und Fachwerkhäusern verboten. Insbesondere betrifft dies nahezu die gesamte Altstadt von Gundelsheim.
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können gemäß Sprengstoffverordnung mit einer Geldbuße geahndet werden. Im Falle eines Schadens haftet der Verursacher. Rechtsgrundlage ist § 23 der 1. SprengV (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz).
Für den Einzelhandel gilt, dass der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen nach den Vorgaben des Sprengstoffgesetzes und der Sprengstoffverordnung anzeigepflichtig ist. Händler werden gebeten, das Ordnungsamt rechtzeitig vorab darüber zu informieren, wenn sie Feuerwerksartikel verkaufen möchten.
Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit Feuerwerkskörpern
Beim Umgang mit Feuerwerkskörpern ist besondere Vorsicht geboten. Lesen Sie vor der Verwendung stets die Gebrauchsanweisung des Herstellers. Auch bei Feuerwerksartikeln der Kategorie 1, wie zum Beispiel Tischfeuerwerk, ist es wichtig zu prüfen, ob das Abbrennen in geschlossenen Räumen ausdrücklich erlaubt ist. Das Verwenden von Signalmunition oder anderer Munition aus Schusswaffen ist ohne spezielle Erlaubnis gesetzlich verboten, da hiervon erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit ausgehen. Das sogenannte „Böllern“ fällt zwar nicht mehr unter das Waffenrecht, jedoch sind das Immissionsschutzrecht und das allgemeine Polizeirecht zu beachten. Gegenstände, die zum „Böllern“ verwendet werden, können zudem der Beschussprüfung nach dem Sprengstoffrecht unterliegen.
In der Silvesternacht sollten alle Lüftungsklappen und Fenster geschlossen bleiben, dies gilt ebenso für Büro- und Betriebsräume, Lager, Ställe, Schuppen und Garagen. Die meisten Feuerwerkskörper dürfen nur im Freien gezündet werden. Das Zünden in Treppenhäusern, Wohnungen oder auf Balkonen kann leicht Brände verursachen. Halten Sie Feuerwerkskörper wie Kanonenschläge, Donnerschläge oder Böller niemals in der Hand, sondern legen Sie diese auf den Boden und zünden Sie sie mit ausgestrecktem Arm an. Nach dem Anzünden ist ein Sicherheitsabstand von drei bis vier Metern einzuhalten. Werfen Sie Feuerwerkskörper und Raketen nicht unkontrolliert weg und niemals auf Menschen. Raketen sollten nur aus einer stabilen, auf den Boden gestellten Flasche gestartet werden. Die Flasche muss so positioniert sein, dass die Rakete ungehindert aufsteigen kann. Raketen mit beschädigten Stöcken dürfen nicht gezündet werden, da ihre Flugbahn unberechenbar ist. Nicht gezündete Feuerwerkskörper dürfen keinesfalls erneut angezündet werden.
Feuerwerksartikel der Klasse II dürfen niemals an Kinder und Jugendliche weitergegeben werden. Kinder sollten während des Feuerwerks in der Silvesternacht immer beaufsichtigt werden. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die leicht in Brand geraten können, dürfen Feuerwerkskörper nur mit ausreichendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung gezündet werden. Basteln Sie niemals Feuerwerkskörper selbst und verändern Sie keine Bestandteile vorhandener Feuerwerkskörper, da dabei unvorhersehbare Gefahren entstehen können. Feuerwerkskörper sollten in der Silvesternacht in fest verschließbaren Taschen aufbewahrt werden. Nach der Entnahme eines Feuerwerkskörpers ist der Behälter sofort wieder zu verschließen. Bewahren Sie Feuerwerkskörper niemals körpernah, zum Beispiel in Jacken- oder Hosentaschen, auf. Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Brand kommen, bewahren Sie Ruhe und rufen Sie umgehend die Feuerwehr unter der Nummer 112.

