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Abgestellte Anhänger auf öffentlicher Fläche

Leider werden Anhänger, Wohnwagen und andere Fahrzeuge vermehrt auf öffentlicher Straßenfläche sowie in öffentlichen Parkräumen abgestellt. Nach...

Leider werden Anhänger, Wohnwagen und andere Fahrzeuge vermehrt auf öffentlicher Straßenfläche sowie in öffentlichen Parkräumen abgestellt. Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Anhänger nicht länger als 2 Wochen auf öffentlicher Straßenfläche abgestellt werden. Ein dauerhaftes Abstellen ist nicht erlaubt. Es kann zudem beobachtet werden, dass sich die Halter der Anhänger dieser Vorschrift bewusst sind und sich die Mühe machen, den Anhänger regelmäßig umzustellen, so dass die 2-Wochen-Frist von vorne beginnt. Dies ist nicht zulässig. Hierzu gibt es zwischenzeitlich einschlägige Rechtsprechungen des VGH Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts. Bei abgestellten Anhängern und Wohnwägen auf öffentlicher Fläche kann oftmals beobachtet werden, dass diese in regelmäßigen Abständen kurzfristig umgesetzt bzw. geringfügig im Nahbereich umgeparkt werden, ohne dass ein erkennbarer Standortwechsel erfolgt. Ein bloßes kurzfristiges Umsetzen oder Verschieben innerhalb desselben Straßenbereichs unterbricht die gesetzliche Frist von 2 Wochen gem. § 12 Abs. 3b der Straßenverkehrsordnung nicht. Maßgeblich ist ein tatsächlicher Standortwechsel, der eine erneute Inanspruchnahme des öffentlichen Parkraums ermöglicht. Maßgeblich ist die tatsächliche Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums und die Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer. Der Begriff „dieselbe Stelle“ ist daher funktional und nicht punktgenau zu verstehen. Entscheidend ist, ob derselbe Verkehrsraum weiterhin faktisch durch dasselbe Fahrzeug in Anspruch genommen wird. Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt wird die Zwei-Wochen-Frist nicht dadurch unterbrochen, dass der Anhänger lediglich kurzfristig bewegt und anschließend wieder im selben Bereich abgestellt wird. Ein solches Verhalten stellt eine unzulässige Umgehung der Frist und keinen neuen Parkvorgang dar. Das längerfristige Abstellen eines Anhängers ohne konkreten Verkehrszweck stellt keine Teilnahme am fließenden oder ruhenden Verkehr mehr dar, sondern begründet eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums. Der öffentliche Parkraum steht im Gemeingebrauch allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung. Eine dauerhafte Blockierung durch Anhänger widerspricht diesem Grundsatz. Das Straßengesetz besagt, dass die Benutzung einer öffentlichen Fläche über den Gemeingebrauch hinaus erlaubnispflichtig ist.

Beim dauerhaften Abstellen eines Anhängers auf öffentlicher Fläche handelt es sich um eine Sondernutzung. Wir möchten Sie über die Rechtslage zum Abstellen von Anhängern und Wohnwägen auf öffentlicher Fläche informieren, da das Ordnungsamt sowie die Verwaltungsstelle Kontrollen durchführen und Verstöße ahnden wird.

Bitte stellen Sie Ihre Anhänger, Wohnwägen etc. auf Privatgrundstücken ab! Wir bitten um Beachtung!

Erscheinung
exklusiv online
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Orte
Rottenburg am Neckar
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