Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage sollten abgemäht werden, um die Nutzung der benachbarten Grundstücke nicht zu beeinträchtigen.
Wir erinnern deshalb erneut daran, dass die Grundstücksbesitzer im Rahmen der Sozialbindung ihres Eigentums sowohl innerhalb als auch außerhalb des Siedlungsbereichs zu einer Mindestpflege ihrer Grundstücke verpflichtet sind.
In vielen Fällen würde es bereits genügen, wenn die Grundstücke wenigstens einmal im Jahr gemäht werden. Durch die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht soll gewährleistet werden, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht unzumutbar erschwert wird.
In diesem Zusammenhang möchten wir erwähnen, dass auch „Naturgärten“ und sonstige „Naturflächen“ aus ökologischer und ökonomischer Sicht einer Mindestpflege bedürfen und ebenfalls einer gewissen Bewirtschaftungspflicht unterliegen.
Ordnungsamt
Stadtverwaltung