Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz Baden-Württemberg verpflichtet die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege dazu, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen.
Nach Auskunft des Landwirtschaftsamtes des Landratsamts Böblingen hat diese Vorschrift für Besitzer nicht landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke im Innenbereich lediglich informatorische Appellfunktion.
Zur Wahrung guter nachbarschaftlicher Verhältnisse empfiehlt die Stadtverwaltung aber auch das Abmähen solcher Grundstücke.
Immer wieder wird festgestellt, dass Hecken und Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und Fußgänger behindern sowie Verkehrsschilder verdecken. Die Stadtverwaltung macht darauf aufmerksam, dass jeder Gartenbesitzer verpflichtet ist, seine Hecken und Sträucher so zurückzuschneiden, dass vorbeigehende Personen nicht gestört werden und Verkehrszeichen für den Verkehrsteilnehmer sichtbar bleiben.
Bitte prüfen Sie die Hecken und Sträucher auf Ihrem Grundstück und schneiden Sie sie so rechtzeitig zurück, dass sie nicht zum Ärgernis für andere werden! Hierzu möchten wir Ihnen zur Verdeutlichung noch einige informative Daten aufzeigen:
Um Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen bis 4,50 m, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.
Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante zurückzuschneiden. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 m einzuhalten. Sofern ein Hochbord (Randstein) vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 m reduziert werden.
Bezüglich der Sichtverhältnisse an Kreuzungen muss zumindest gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge sicher einbiegen oder kreuzen kann.
Ihr Ordnungsamt