Gemeinde Weissach im Tal
Rems-Murr-Kreis
Der Gemeinderat der Gemeinde Weissach im Tal hat am 06.12.2024 in öffentlicher Sitzung die Abrundungssatzung „Wattenweiler – Erweiterung Nordwest“ als selbstständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.
Die Abrundungssatzung besteht aus dem Planteil im Maßstab 1:500 und dem Satzungstext jeweils vom 06.06.2024/19.09.2024, beide gefertigt vom Büro Roosplan, Backnang.
Beigelegt sind die Begründung vom 06.06.2024/19.09.2024, die Abwägungen der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen vom 19.09.2024/05.12.2024, und der Kurzbericht zur artenschutzrechtlichen Untersuchung vom 17.11.2023.
Am westlichen Rand der bereits seit 18.01.1980 genehmigten „Abrundungssatzung Wattenweiler“ auf dem Flurstück Nr. 334 ist die Errichtung eines Einfamilienhauses vorgesehen. Das Gebäude soll in direkten Anschluss an die Bestandsbebauung auf dem Flurstück Nr. 333 heran gebaut werden. Um diese bauliche Maßnahme zu ermöglichen, ist die Erweiterung der Abrundungssatzung Wattenweiler vorgesehen. Diese wird auf das zu bebauende Grundstück erweitert, um die städtebaulichen Grundvoraussetzungen entsprechend des § 34 Baugesetzbuchs zu schaffen.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Die Abrundungssatzung „Wattenweiler – Erweiterung Nordwest“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Sie wird auf der Internetseite unter www.weissach-im-tal.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen der Gemeinde Weissach im Tal veröffentlicht und jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen beim Bürgermeisteramt, Weissach im Tal, Rathaus, Kirchberg 2 + 4, während der üblichen Dienststunden in Papierform einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschuldigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich oder elektronisch gestellt ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Weissach im Tal, den 12.12.2024
gez. Daniel Bogner
Bürgermeister(in)