Wohnwagen
Wohnwagen werden rechtlich als Anhänger eingestuft. Im öffentlichen Raum ist das dauerhafte Parken von Anhängern nicht erlaubt. Nach § 12 Absatz 3b der StVO dürfen diese dort maximal zwei Wochen abgestellt werden. Eine gültige Prüfplakette (ugs. „TÜV“) muss vorhanden sein. Ein lediglich kurzes Umsetzen des Anhängers, ohne dass andere Verkehrsteilnehmer eine realistische Möglichkeit haben, den Parkraum ebenfalls zu nutzen, verlängert diese Frist nicht. Beim Abstellen eines Anhängers ist darauf zu achten, dass er keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierzu zählt insbesondere das Ausrichten der Deichsel in Fahrtrichtung. Ferner muss der Anhänger gegen Wegrollen gesichert sein, beispielsweise durch Anziehen der Bremse oder durch Unterlegen mit Keilen. Anhänger mit einem Gewicht von über zwei Tonnen dürfen in geschlossenen Ortschaften zwischen 22.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht parken. Das Ruhen, Schlafen oder Übernachten im Wohnwagen ist nur zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erlaubt. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht zulässig.
Grundsätzlich dürfen Wohnmobile oder Gespanne mit einer gültigen Prüfplakette ohne zeitliche Begrenzung im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, sofern die Vorschriften über das Halten und Parken der StVO eingehalten sind. Allerdings gibt es Einschränkungen: Das Gewicht darf 7,5 Tonnen nicht übersteigen (§ 12 Abs. 3a StVO). Schwerere Wohnmobile oder Gespanne gelten rechtlich als LKW und dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen 22.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht regelmäßig parken. Auch hier gilt: Der Aufenthalt im Wohnmobil ist nur zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit gestattet.
Wohnmobile, Wohnwagen und entsprechende Gespanne beanspruchen häufig wertvollen Parkraum in Wohngebieten. Bitte denken Sie daran, diese nicht unnötig lange an einem Ort abzustellen. Dauerhaftes Parken vor Fenstern schränkt die Lebensqualität der Anwohner ein. Zudem ist es wichtig, dass die Sicht an sensiblen Orten wie Schulen und Kindergärten nicht behindert wird. Auch Verkehrszeichen müssen jederzeit uneingeschränkt erkennbar sein.
Vielen Dank für Ihre Rücksichtnahme!