Der Gemeinderat Ammerbuch hat am 09.09.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Rettungszentrum“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GemO), in der jeweils geltenden Fassung, als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften bestehen aus dem zeichnerischen Teil und dem Textteil mit beigefügter Begründung jeweils vom 09.09.2024.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften vom 09.09.2024 maßgebend. Er ergibt sich aus dem abgedruckten Kartenausschnitt, der im Folgenden dargestellt ist.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Rettungszentrum“ treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jeder den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung sowie der Zusammenfassenden Erklärung im Rathaus Entringen, Kirchstraße 6, 72119 Ammerbuch, während den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Einsichtnahme kann auch über die Internetseite der Gemeinde unter
my.hidrive.com/share/bxqe9jfdsp
erfolgen.
Der Pfad ist wie folgt:
www.ammerbuch.de/ Rathaus&Service/ Öffentlicher Ordner/ anschließend dem aufgeführten Link folgen. Weiter zu „Bauleitplanung_-_Beteiligungsverfahren und „Bebauungsplan Rettungszentrum“.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Unbeachtlichkeit gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht für die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 4 Abs. 4 Satz 2 GemO Baden-Württemberg genannt sind. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Darüber hinaus wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Ammerbuch, den 26.09.2024
gez. Christel Halm, Bürgermeisterin