Nussbaum-Logo
Gemeinderat

Abwassersatzung

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Stadt Donaueschingen vom 07.10.2008...
Satzung

Satzung

zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung - AbwS)

der Stadt Donaueschingen vom 07.10.2008

in der Fassung vom 28.11.2023

Aufgrund von § 46 Abs. 4 bis 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20, 29 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Donaueschingen am 16.12.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

§ 41 der Abwassersatzung der Stadt Donaueschingen vom 07.10.2008 in der Fassung vom 28.11.2023 erhält folgenden neuen Wortlaut:

§ 41 - Absetzungen

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt.

(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Stadt plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.

(3) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Abs. 2 erbracht wird.

(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1

a) je Vieheinheit bei Pferden und Rindern 15 m³/Jahr,

b) je Vieheinheit bei Schweinen 6 m³/Jahr,

c) je Vieheinheit bei Schafen und Ziegen 14 m³/Jahr,

d) je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.

Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen zum 30.06. des Veranlagungszeitraumes polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 35 des Landesgrundsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Antrag auf Ausgleichsleistungen („Gemeinsamer Antrag“), der beim Landwirtschaftsamt gestellt wurde, maßgebend, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der tatsächliche Viehbestand von der am maßgeblichen Stichtag gehaltenen Viehanzahl abweicht. Die schriftliche Erklärung des Tierhalters, dass für die Abwasserabsetzung die Ergebnisse des Gemeinsamen Antrags zugrunde gelegt werden dürfen, gilt als Antrag auf Absetzung. Dieser ist jeweils zum 30.11. des laufenden Jahres einzureichen.

(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

Bei der Änderung des Niederschlagswassergebührensatzes innerhalb eines Veranlagungszeitraumes werden die für den neuen Niederschlagswassergebührensatz maßgeblichen versiegelten Flächen mit dem Zwölftelanteil berechnet, der dem Zeitanteil ab dem Änderungszeitpunkt entspricht.“

§ 2

§ 42 der Abwassersatzung der Stadt Donaueschingen vom 07.10.2008 in der Fassung vom 28.11.2023 erhält folgenden neuen Wortlaut:

§ 42 – Höhe der Abwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser

für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 2,44 €

und ab 01.01.2027 2,46 €

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche 0,54 €.

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser

für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 2,44 €

und ab 01.01.2027 2,46 €

(4) Die Gebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt:

a) je m³ Abwasser aus geschlossenen Gruben

für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 2,48 €

und ab 01.01.2027 2,46 €

b) je m³ Abwasser aus Kleinkläranlagen

für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 37,20 €

und ab 01.01.2027 36,90 €

§ 3

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Donaueschingen, 17.12.2025

gez. Erik Pauly

Oberbürgermeister

HINWEIS:

Satzungen der Stadt Donaueschingen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nicht bei der Stadt Donaueschingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Die Heilung tritt ferner nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Stadt Donaueschingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Donaueschingen
Kategorien
Aus den Rathäusern
Gemeinderat
Kommunalpolitik
Politik
Passende Themenseiten
Finanzen & Recht
Finanzen & Recht
Übersicht
Übersicht