Stadtverwaltung Adelsheim
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Abwasserzweckverband „Korb-Leibenstadt“, Sitz Möckmühl

Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Abwasserzweckverbandes Korb-Leibenstadt für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 Aufgrund der §§ 14...

Haushaltssatzung und Haushaltsplan
des Abwasserzweckverbandes Korb-Leibenstadt
für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

Aufgrund der §§ 14 – 16 der Verbandssatzung i. V. m. den §§ 18 und 19 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für Baden-Württemberg i. d. F. vom 16. September 1974 (GBl. S. 408) und § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 27.06.2024 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 beschlossen:


§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen 2024 in EUR 2025 in EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

114.400

274.000

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

114.400

274.000

1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

0

0

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

0

1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

0

0

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

105.400

265.000

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

105.400

265.000

2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

0

0

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

110.000

700.000

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

110.000

700.000

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

0

0

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

0

0

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

0

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

0

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

0

0

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

0

0


§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR für das Jahr 2024 und auf 0 EUR für das Jahr 2025.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR für das Jahr 2024 und auf 0 EUR für das Jahr 2025.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 15.000 EUR für das Jahr 2024 und auf 15.000 EUR für das Jahr 2025.

§ 5 Verbandsumlagen

Die Verbandsumlagen werden wie folgt vorläufig festgesetzt:

2024 2025

  1. Betriebskostenumlage 104.900 EUR 264.500 EUR
  2. Kapitalumlage 110.000 EUR 700.000 EUR

Die Umlagen sind von den Mitgliedern gem. § 9 und 10 der Verbandssatzung aufzubringen. (vgl. Anlage 6)

Möckmühl, 27.06.2024

Stammer

Verbandsvorsitzender

II. Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 18.07.2024 Nr. 11/902.41/Brü nach § 121 Abs. 2 GemO die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung bestätigt. Der Haushaltsplan 2024/2025 liegt in der Zeit von Freitag, 02.08. bis Montag, den 12.08. je einschließlich, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme auf dem Rathaus Möckmühl, Zimmer Nr. 109, aus.

III. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Verband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Bauländer Bote
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2024

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von Stadtverwaltung Adelsheim
02.08.2024
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