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Änderung bei Veranstaltungen mit Verkauf von Speisen und Getränken zum 1. Januar 2026

Die Vereine, Institutionen und Unternehmen der Gemeinde Oberstenfeld bieten vielfältige Veranstaltungen an, bei denen gastronomische Angebote wie Speisen...

Die Vereine, Institutionen und Unternehmen der Gemeinde Oberstenfeld bieten vielfältige Veranstaltungen an, bei denen gastronomische Angebote wie Speisen und Getränke verkauft werden (zum Beispiel Vereinsfeste, Weihnachtsmärkte, Kuchenverkauf, Turniere etc.).

Wir möchten Sie daher darüber informieren, dass es aufgrund einer grundlegenden Änderung des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg ab 1. Januar 2026 neue Regelungen in Bezug auf Veranstaltungen mit Verkauf von Speisen und Getränken gibt.

Was galt bisher?

Bisher war bei diesen Veranstaltungen, sofern Alkohol ausgeschenkt wurde, eine sogenannte Gestattung zum Alkoholausschank („Schankgenehmigung“) nach dem Gaststättengesetz erforderlich. Diese musste bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden und hat vorausgesetzt, dass ein besonderer Anlass vorliegt, aufgrund dessen die Veranstaltung stattfindet.

Für Veranstaltungen ohne Alkoholausschank war keine Gestattung erforderlich.

Was gilt ab 1. Januar 2026?

Künftig müssen sämtliche Veranstaltungen mit gastronomischen Leistungen (ausgenommen rein private Veranstaltungen) schriftlich spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung angezeigt werden. Dies gilt auch dann, wenn kein Alkohol ausgeschenkt wird. Es muss weiterhin ein besonderer Anlass vorliegen, um Veranstaltungen mit gastronomischen Leistungen durchführen zu dürfen.

Die Anzeige muss mindestens enthalten:

- Name des Veranstalters

- ladungsfähige Anschrift

- Ort und Zeit des besonderen Anlasses

Bitte schicken Sie die Anzeige einer entsprechenden Veranstaltung künftig schriftlich oder per E-Mail an Martina Knautz unter:

Gemeindeverwaltung Oberstenfeld

Frau Knautz

Großbottwarer Straße 20

71720 Oberstenfeld

oder knautz@oberstenfeld.de.

Eine konkrete Erlaubnis, wie die Gestattung, wird nicht mehr ausgestellt. Die Anzeige muss von uns an die Gaststättenbehörde, in unserem Fall das Landratsamt Ludwigsburg, weitergeleitet werden. Diese war nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen beim Ausstellen von Gestattungen nicht beteiligt.

Es ist der Gemeindeverwaltung möglich, Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist zuzulassen. Jedoch ist hierfür eine Beteiligung des Landratsamtes erforderlich.

Anders als bisher besteht die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige auch bei Veranstaltungen mit Verkauf von Speisen und Getränken, bei denen kein Alkohol angeboten wird. Eine Ausnahme, also eine Befreiung von der Anzeigepflicht, besteht nach derzeitiger Rechtslage nur für Veranstaltungen ohne Alkoholausschank von Vereinen, nicht aber bei sonstigen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten oder Kirchen.

Weiteres Vorgehen

Das Gesetz wurde Mitte November 2025 vom Landtag verabschiedet. Aufgrund der relativ kurzen Zeit bis zum Inkrafttreten sind noch viele Fragen zur Umsetzung unklar. Auch Fragen zu Gebühren für die Entgegennahme der Anzeigen, zum Abweichen von der Zwei-Wochen-Frist sowie Fragen zur Aufteilung der Zuständigkeit zwischen Gemeindeverwaltung und Gaststättenbehörde sind unklar.

Aufgrund der vielen offenen Fragen haben wir bisher auch kein Formular, um die Anzeige zu vereinheitlichen, entworfen.

Uns ist es aber wichtig, Sie dennoch jetzt zu informieren, so dass Sie für künftige Veranstaltungen ab 1. Januar 2026 Bescheid wissen und Ihre Veranstaltungen entsprechend anzeigen können. Seitens des Landes sollen in den nächsten Wochen weitere Informationen zum neuen Landes-Gaststättengesetz an die zuständigen Behörden kommuniziert werden. Wir werden informieren, wenn seitens des Landes weitere Informationen veröffentlicht werden.

Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen bisher keine weitergehenden Informationen geben können.

Dennoch stehen wir für Fragen unter folgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung:

Martina Knautz, 07062 | 261-58, knautz@oberstenfeld.de,

Diana Waibel, 07062 | 261-54, waibel@oberstenfeld.de.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Oberstenfeld
NUSSBAUM+
Ausgabe 50/2025
von Gemeinde Oberstenfeld
11.12.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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