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Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kernzeit- und Ferienbetreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule

Der Gemeinderat der Gemeinde Neidenstein hat am 25. November 2025 folgende 1. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kernzeit- und Ferienbetreuung...

Der Gemeinderat der Gemeinde Neidenstein hat am 25. November 2025 folgende 1. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kernzeit- und Ferienbetreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule beschlossen:

§ 1

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2

Gebührenhöhe und Betreuungszeiten

(1) Die Monatsgebühr für die Regelbetreuung beträgt 70,00 Euro pro Kind. Die Betreuungszeiten sind von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr.

(2) Bei der verlängerten Betreuung liegt die Monatsgebühr bei 80,00 Euro pro Kind. Die Betreuungszeiten sind von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 11.30 Uhr bis 15.00 Uhr.

§ 2

§ 3 erhält folgende Fassung:

§ 3

Mittagessen

Für die Kinder mit Mittagessen fallen zusätzlich zur Betreuungsgebühr Verpflegungskosten für das Mittagessen in Höhe von 4,50 Euro pro Essen.

§ 3

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4

Ferienbetreuung

(1) Die Ferienbetreuung wird vom Träger in Absprache mit dem Betreuungspersonal festgelegt. In den Weihnachtsferien findet keine Betreuung statt.

(2) Die Betreuungszeiten regulär sind: 8.00 bis 13.00 Uhr

Die verlängerten Betreuungszeiten sind: 7.00 bis 14.00 Uhr

(3) Es wird kein Mittagessen angeboten.

Die regulären Betreuungszeiten sind durch die Monatsgebühr gedeckt.

Die verlängerte Betreuung kann individuell in Anspruch genommen werden und kostet pro Tag 16,50

Euro.

(4) Die Anmeldung zur Ferienbetreuung ist verbindlich, da diese Angaben die Grundlage für die Ferienplanung der Betreuerinnen sowohl für den Personaleinsatz als auch für das Betreuungsprogramm sind.

§ 4

Diese 1. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Benutzungs- und Gebührenordnung gegenüber der Gemeinde Neidenstein geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Benutzungs- und Gebührenordnung verletzt worden ist.

Neidenstein, den 25. November 2025

gez. Frank Gobernatz

Bürgermeister

Erscheinung
Nachrichtenblatt Brunnenregion
NUSSBAUM+
Ausgabe 49/2025
von Gemeinde Neidenstein
04.12.2025
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