Gemeinderat

Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Angelbachtal

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs....

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes BW (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Angelbachtal am 21.03.2022 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Angelbachtal beschlossen:

Artikel 1 Änderungen

Der § 1 Abs. 2 enthält folgende Fassung:
(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus
1. der Einsatzabteilung,
2. der Altersabteilung,
3. der Jugendfeuerwehr,
4. den Fachberatern für die Kinder- und Jugendarbeit.

Der § 5 Abs. 7 enthält folgende Fassung:
(7) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken.

Der § 7 Abs. 2 enthält folgende Fassung:
(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie
1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und
6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.
Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss.

Der § 7 Abs. 4 enthält folgende Fassung:
(4) Der Leiter der Jugendgruppe (Jugendfeuerwehrwart) und seine Stellvertreter werden von den Angehörigen der Jugendgruppe auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Über die Anzahl der Stellvertreter entscheidet der Feuerwehrausschuss. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der kommissarischen Leitung der Jugendgruppe beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und seine Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

Der § 7 Abs. 6 und 7 enthält folgende Fassung:

(6) Der Leiter der Kindergruppe (Kinderfeuerwehrwart) und seine Stellvertreter werden vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Über die Anzahl der Stellvertreter entscheidet der Feuerwehrausschuss. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der kommissarischen Leitung der Kindergruppe beauftragen. Der Leiter der Kindergruppe muss der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang „Jugendfeuerwehrwart und Kindergruppe in der Jugendfeuerwehr –Fortbildung für Jugendgruppenleiter“ besucht haben, bzw. bereit sein diese Qualifikation zeitnahe zu erwerben. Der Kinderfeuerwehrwart kann vom Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden
(7) Für die (stellvertretenden) Leiter der Kindergruppe gilt Absatz 5 entsprechend.

Der § 10 Abs. 2 und 4 enthält folgende Fassung:

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein(e) Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. In der Regel sind zwei Stellvertreter vorzusehen. Durch Beschluss der Hauptversammlung kann die Anzahl auf einen Stellvertreter festgelegt werden. Bei der Wahl mehrerer Stellvertreter wird auch die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt.

(4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer
1. der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört,
2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

Der § 12 Abs. 5 enthält folgende Fassung:

§ 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Leiter Öffentlichkeitsarbeit, Gerätewarte

(5) Der Leiter Öffentlichkeitsarbeit hat in Abstimmung mit dem Kommandanten die Öffentlichkeit über die Belange der Feuerwehr zu informieren.

Der § 13 Abs. 2 und 3 enthält folgende Fassung:

(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an
- die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,
- der Leiter der Altersabteilung,
- der Jugendfeuerwehrwart,
- der Kinderfeuerwehrwart,
- der Schriftführer,
- der Kassenverwalter und
- der Leiter Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Werden der Schriftführer, der Leiter Öffentlichkeitsarbeit und der Kassenverwalter nicht nach Absatz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Angelbachtal, 31.10.2025

Frank Werner, Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Angelbachtal
NUSSBAUM+
Ausgabe 44/2025
von Gemeinde Angelbachtal
30.10.2025
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