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Änderung der Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes (Marktordnung)

Aufgrund der §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), des § 67 GewO i.V.m. § 7 Nr. 6 GewOZuVO BW und der §§ 2, 13 und 14...

Aufgrund der §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), des § 67 GewO i.V.m. § 7 Nr. 6 GewOZuVO BW und der §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Bönnigheim in seiner Sitzung am 09.06.2026 folgende Änderung der Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes beschlossen:

§ 13 Marktgebühren erhält folgende Fassung:

§ 13 Marktgebühren

(1) Für die Benutzung der Märkte nach dieser Satzung werden Gebühren erhoben.

(2) Die Standplätze werden auf Antrag vergeben. Die dafür fällige Gebühr wird zum Jahresbeginn durch die Stadtverwaltung in einem Gebührenbescheid festgesetzt.

(3) Die Jahresgebühr für einen Standplatz auf dem Wochenmarkt, inklusive Stromanschluss, beträgt 500,00 Euro bis 1000,00 Euro. Die Jahresgebühr für einen Standplatz ohne Stromversorgung beträgt 250,00 Euro bis 500,00 Euro.

(4) Die Monatsgebühr beträgt 100,00 Euro bis 200,00 Euro pro Monat.

(5) Die Tagesgebühr für einen einmaligen Stand beträgt 25,00 Euro bis 50,00 Euro.

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bönnigheim, den 10.06.2026

gez.

Albrecht Dautel

Bürgermeister

Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung BW (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bönnigheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
exklusiv online
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