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Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr

Stadt Meßstetten, Zollernalbkreis Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der...
Foto: Tobias Böttner

Stadt Meßstetten, Zollernalbkreis

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der

ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr

(Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES)

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) hat der Gemeinderat der Stadt Meßstetten am 22. November 2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES) vom 11. April 2019 beschlossen:

Artikel I

Satzungsänderungen

Die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES) vom 11. April 2019 wird wie folgt geändert:

1) § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

§ 1

Entschädigung für Einsätze

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 16,00 €.

2) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

§ 2

Entschädigung für Feuersicherheitsdienst

(1) Für Feuerwehrsicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz von 16,00 €/Std. gewährt.

3) § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

§ 3

Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge

(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen und Verdienstausfall ein Durchschnittssatz von 16,00 €/Std. gewährt.

4) § 4 Abs. 1 und 2 Buchstabe e Satz 1 wird wie folgt geändert:

§ 4

Zusätzliche Entschädigung

(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 FwG als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter, sofern diese nicht nach den Richtlinien des Innenministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens in der jeweils geltenden Fassung entschädigt werden können:

die Ausbilder Grundausbildungslehrgang16,00 € je Stunde

die Ausbilder Truppführerlehrgang16,00 € je Stunde

die Ausbilder Sprechfunklehrgang16,00 € je Stunde

die Ausbilder Brandschutzcontainer16,00 € je Stunde

(2 e) Die Gerätewarte und Atemschutz-Gerätewarte erhalten eine Entschädigung nach den tatsächlich angefallenen Stunden in Höhe von 16,00 €/Std.

5) § 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

§ 5

Entschädigung für haushaltsführende Personen

Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen, wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 16,00 €/Std. gewährt.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Meßstetten, 25. November 2024

gez. Frank Schroft

Bürgermeister

Erscheinung
Aktuell – Amtsblatt der Stadt Meßstetten
NUSSBAUM+
Ausgabe 48/2024
von Stadt Meßstetten
29.11.2024
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