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Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Aufgrund der §§ 16 und 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330 ber. S. 683), zuletzt geändert...

Aufgrund der §§ 16 und 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330 ber. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Februar 2023 (GBl. S. 25. 46) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Asperg in seiner Sitzung am 27.05.2025 folgende Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 18.03.1997, zuletzt geändert am 01.04.2014, beschlossen:

§ 15

Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 01.04.2014 außer Kraft.

Anlage zur Satzung der Stadt Asperg über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Gebührenverzeichnis

4. Aufstellen von Tischen und Stühlen für einen Gaststättenbetrieb je m² beanspruchte/r Parkplatzfläche, Gehwegfläche (der Gehweg muss mindestens noch 1,50 m breit sein) oder sonstiger öffentlicher Flächen (z.B. Fußgängerzone)

  • täglich 0,10 €
  • monatlich 1,00 €
  • jährlich 10,00 €

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Asperg geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Asperg, den 05.06.2025

gez.

Christian Eiberger
Bürgermeister

Erscheinung
Asperger Nachrichten – Amtsblatt der Stadt Asperg
NUSSBAUM+
Ausgabe 23/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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