Aufgrund der §§ 16 und 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330 ber. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Februar 2023 (GBl. S. 25. 46) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Asperg in seiner Sitzung am 27.05.2025 folgende Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 18.03.1997, zuletzt geändert am 01.04.2014, beschlossen:
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 01.04.2014 außer Kraft.
Gebührenverzeichnis
4. Aufstellen von Tischen und Stühlen für einen Gaststättenbetrieb je m² beanspruchte/r Parkplatzfläche, Gehwegfläche (der Gehweg muss mindestens noch 1,50 m breit sein) oder sonstiger öffentlicher Flächen (z.B. Fußgängerzone)
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Asperg geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Asperg, den 05.06.2025
gez.
Christian Eiberger
Bürgermeister