Gemeinde Gärtringen
71116 Gärtringen
Aus den Rathäusern

Änderung der Wasserversorgungssatzung und Änderung der Abwassersatzung ab 2025

Änderung der Wasserversorgungssatzung ab 2025 mit Beiträgen und Gebühren In seiner Sitzung am 17.12.2024 hat der Gemeinderat über die Wasserverbrauchsgebühren...

Änderung der Wasserversorgungssatzung ab 2025 mit Beiträgen und Gebühren

In seiner Sitzung am 17.12.2024 hat der Gemeinderat über die Wasserverbrauchsgebühren ab 2025 beraten und folgenden Satzungsbeschluss gefasst:

Gemeinde Gärtringen

Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen am 17.12.2024 folgende Änderungssatzung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:

Änderung der Wasserversorgungssatzung

Artikel 1

§ 35 erhält folgende Fassung:

§ 35

Beitragssatz

Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 9,83 €.

Artikel 2

§ 42 erhält folgende Fassung:

§ 42

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr).

Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Maximaldurchfluss (Qmax) in m³/h

3 und 5

7 und 10

bis 20

bis 30

Nenndurchfluss (Qn) in m³/h

1,5 und 2,5

3,5 und 5 (6)

bis 10

bis 15

EUR/Monat

1,50

2,50

3,00

4,50

Sie beträgt bei Verbundwasserzählern mit einer Nenngröße von:

Maximaldurchfluss (Qmax) in m³/h

80

200

250

600

Nenndurchfluss (Qn) in m³/h

15

40

60

150

EUR/Monat

28,00

32,00

38,00

68,00

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.

(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.

Artikel 3

§ 43 erhält folgende Fassung:

§ 43

Verbrauchsgebühren

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,94 €.

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter die doppelte Gebühr nach Absatz (1).

(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschl. Grundgebühr gem. § 42 und Umsatzsteuer gem. § 53) pro Kubikmeter 8,00 €.

Artikel 4

§ 5

Inkrafttreten

(2) Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder

- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Ausgefertigt!

Gärtringen, den 18.12.2024

Bürgermeisteramt

gez. Thomas Riesch

Bürgermeister

Änderung der Abwassersatzung ab 2025 mit Beiträgen und Gebühren

Weiterhin beriet der Gemeinderat über die Abwassergebühren ab 2025. Es wurde folgender Satzungsbeschluss gefasst:

Gemeinde Gärtringen

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung – ABWS)

Auf Grund von § 45 b Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 14, 15, 17 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen am 17.12.2024 folgende Änderungssatzung der Abwassersatzung beschlossen:

Artikel 1

Der Beitragssatz der Abwassersatzung (§ 33 AbwS) erhält folgende Fassung:

§ 33

Beitragssatz

(1) Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:

Teilbeiträgen je m² Nutzungsfläche (§ 25)

  1. für den Entwässerungsbeitrag (öffentlicher Abwasserkanal/Kanalbeitrag) 6,93 Euro.
  2. für den mechanisch-biologischen Teil des Klärwerks,
    Sammler und Regenwasserbehandlungsanlagen (Klärbeitrag) 4,53 Euro.

Artikel 2

Die Höhe der Abwassergebühr (§ 42) erhält folgende Fassung:

§ 42

Höhe der Abwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser 2,14 Euro

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelter Fläche 0,61 Euro

(3) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser die doppelte Schmutzwassergebühr.

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

Artikel 3

§ 51

Inkrafttreten

(2) Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder

- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Ausgefertigt!

Gärtringen, den 18.12.2024

Bürgermeisteramt

gez. Thomas Riesch

Bürgermeister

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Gärtringen Aktuell
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Ausgabe 51/2024

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von Gemeinde Gärtringen
19.12.2024
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