In seiner Sitzung am 17.12.2024 hat der Gemeinderat über die Wasserverbrauchsgebühren ab 2025 beraten und folgenden Satzungsbeschluss gefasst:
Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen am 17.12.2024 folgende Änderungssatzung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:
§ 35 erhält folgende Fassung:
Beitragssatz
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 9,83 €.
§ 42 erhält folgende Fassung:
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr).
Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Maximaldurchfluss (Qmax) in m³/h | 3 und 5 | 7 und 10 | bis 20 | bis 30 |
Nenndurchfluss (Qn) in m³/h | 1,5 und 2,5 | 3,5 und 5 (6) | bis 10 | bis 15 |
EUR/Monat | 1,50 | 2,50 | 3,00 | 4,50 |
Sie beträgt bei Verbundwasserzählern mit einer Nenngröße von:
Maximaldurchfluss (Qmax) in m³/h | 80 | 200 | 250 | 600 |
Nenndurchfluss (Qn) in m³/h | 15 | 40 | 60 | 150 |
EUR/Monat | 28,00 | 32,00 | 38,00 | 68,00 |
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
§ 43 erhält folgende Fassung:
Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,94 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter die doppelte Gebühr nach Absatz (1).
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschl. Grundgebühr gem. § 42 und Umsatzsteuer gem. § 53) pro Kubikmeter 8,00 €.
Inkrafttreten
(2) Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Ausgefertigt!
Gärtringen, den 18.12.2024
Bürgermeisteramt
gez. Thomas Riesch
Bürgermeister
Weiterhin beriet der Gemeinderat über die Abwassergebühren ab 2025. Es wurde folgender Satzungsbeschluss gefasst:
(Abwassersatzung – ABWS)
Auf Grund von § 45 b Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 14, 15, 17 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen am 17.12.2024 folgende Änderungssatzung der Abwassersatzung beschlossen:
Der Beitragssatz der Abwassersatzung (§ 33 AbwS) erhält folgende Fassung:
Beitragssatz
(1) Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:
Teilbeiträgen je m² Nutzungsfläche (§ 25)
Die Höhe der Abwassergebühr (§ 42) erhält folgende Fassung:
Höhe der Abwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser 2,14 Euro
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelter Fläche 0,61 Euro
(3) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser die doppelte Schmutzwassergebühr.
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
Inkrafttreten
(2) Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Ausgefertigt!
Gärtringen, den 18.12.2024
Bürgermeisteramt
gez. Thomas Riesch
Bürgermeister