Nussbaum-Logo
Aus den Rathäusern

Änderung des Amtsblatt-Redaktionsstatutes

In der Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, den 09.12.2025 wurde, im Rahmen der vorgestellten Einsparmaßnahmen, einer Änderung des Amtblatt-Layoutes...
Wappen der Gemeinde Deizisau

In der Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, den 09.12.2025 wurde, im Rahmen der vorgestellten Einsparmaßnahmen, einer Änderung des Amtblatt-Layoutes zugestimmt. Mit der ersten Ausgabe im Jahr 2026 erscheint das Amtsblatt künftig mit einem dreispaltigen Layout. Das beschlossene Redaktionsstatut finden Sie nachfolgend.

Aufgrund von § 20 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau in seiner Sitzung am 09.12.2025 das folgende Redaktionsstatut für die Herausgabe des amtlichen Mitteilungsblattes (Amtsblatt) beschlossen:

Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Gemeinde Deizisau

1. Amtsblatt

1.1. Zur Veröffentlichung öffentlicher Bekanntmachungen der Gemeinde, sonstiger amtlicher Mitteilungen und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten gibt die Gemeinde Deizisau ein eigenes Amtsblatt heraus. Es führt den Titel „Mein Deizisau im Blick“.


1.2. Das Amtsblatt ist das Veröffentlichungsorgan der Gemeinde und dient im Übrigen der Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und der Bürgerschaft sowie zwischen der Bürgerschaft und den Vereinen und Institutionen über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Es ist nicht Teil der Meinungspresse. Diesem besonderen Charakter des Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen, auch im Anzeigenteil.


1.3. Das Amtsblatt besteht aus einem amtlichen Teil und einem redaktionellen Teil sowie aus einem Anzeigenteil. Verantwortlich im Sinne des Presserechts für den amtlichen und redaktionellen Teil ist der Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt. Verantwortlich für den Teil „Was sonst noch interessiert“ und für den Anzeigenteil ist der Verlag.
Unbeschadet dieser presserechtlichen Verantwortung ist für die Veröffentlichungen im nichtamtlichen und im Anzeigenteil der jeweilige Verfasser oder Inserent bzw. die Organisation verantwortlich, in deren Namen die Veröffentlichung erfolgt. Redaktioneller Teil und Anzeigenteil sind zu trennen. Über Anzeigen im redaktionellen Teil entscheidet der Bürgermeister.


1.4. Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich und in der Regel am Freitag, an Feiertagen am vorhergehenden Werktag. Abweichungen sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.


1.5. Das Amtsblatt erscheint für das Gebiet der Gemeinde Deizisau. Für die Verteilung und Zustellung des Amtsblatts ist der beauftragte Verlag zuständig.

2. Inhalt

2.1. Im Amtsblatt können nach Maßgabe dieser Richtlinien, sofern diese einen örtlichen Bezug zur Gemeinde aufweisen, veröffentlicht werden:
a) Amtliche Bekanntmachungen, Satzungen und Ausschreibungen der Gemeinde,
b) Sitzungsberichte und andere Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung,
c) sonstige Verlautbarungen oder Mitteilungen der Gemeinde, ihrer Organe, Einrichtungen und Behörden sowie sonstiger Stellen und öffentlich-rechtlicher Verbände,
d) Mitteilungen und Informationen des Landratsamts Esslingen, des Regierungspräsidiums Stuttgart und anderer Behörden,
e) Mitteilungen und Informationen der am Ort und in Bezug zum Ort bestehenden öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten und Pflegeeinrichtungen,
f) Stellungnahmen von Fraktionen des Gemeinderats zu Angelegenheiten der Gemeinde gemäß Ziff. 5,
g) Beiträge von politischen Parteien und Wählervereinigungen gemäß Ziff. 4,
h) Ankündigungen und Berichte von örtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, von örtlichen Vereinen mit nicht erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung und von sonstigen örtlichen Organisationen gemäß Ziff. 8,
i) Beiträge aus Anlass von Bürgerentscheiden gemäß Ziff. 7,
j) Anzeigen.


2.2. Eine Veröffentlichung von Leserbriefen, politischen Kolumnen, Meinungsbeiträgen oder von sonstigen Äußerungen einzelner Personen erfolgt nicht, auch nicht in Form von Anzeigen gegen Entgelt.


2.3. Über die Aufnahme von neuen Rubriken nach Ziff. 2.1 entscheidet der Bürgermeister.


2.4. Die Reihenfolge des Abdrucks bestimmt der Bürgermeister.

3. Allgemeine Grundsätze

3.1. „Ankündigungen“ im Sinne dieses Redaktionsstatuts sind Hinweise auf künftige Veranstaltungen oder Ereignisse. „Berichte“ sind gedrängte Zusammenfassungen von Inhalt und/oder Verlauf stattgefundener Veranstaltungen oder Ereignisse. „Beiträge“ sind Ankündigungen, Berichte und sonstige redaktionelle Texte.
3.2. Alle Artikel müssen einen örtlichen Bezug haben. Sie müssen knapp und sachlich gefasst sein und dürfen keine Angriffe auf Dritte enthalten oder eine Gegendarstellung verlangen. Nicht gestattet sind auch Äußerungen, die gesetzlichen Vorschriften widersprechen, rassistische oder diskriminierende Inhalte haben oder gegen geltendes Recht verstoßen.
3.3. Alle Artikel für das Amtsblatt müssen in das vom Verlag zur Verfügung gestellte CMS-System eingestellt werden. Die Freigabe erfolgt durch die Gemeinde.
3.4. Redaktionsschluss für alle Autoren, die ihre Berichte online in das vom Verlag zur Verfügung gestellte CMS-System einstellen, ist in der Regel Mittwoch, 11.00 Uhr in der Erscheinungswoche. Redaktionsschluss für Autoren, die keinen CMS-Zugang haben, ist in der Regel Dienstag, 18.00 Uhr in der Erscheinungswoche. Die Artikel müssen der Gemeindeverwaltung bis zu diesem Zeitpunkt zugegangen sein. In Wochen mit Feiertagen verschiebt sich der Redaktionsschluss auf den vorausgehenden Werktag.
Beiträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

3.5. Veröffentlichungen im redaktionellen Teil dürfen den in Anlage 1 festgelegten Umfang nicht übersteigen. Zeichenkontingente sind nicht auf andere Ausgaben übertragbar. Über Ausnahmen vom festgelegten Umfang entscheidet der Bürgermeister.
3.6. Bilder (Fotos) werden nur in digitalisierter Form als Original-Bilddatei angenommen. Der Einreicher von Bildern hat sicherzustellen, dass Rechte Dritter (Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, u. ä.) nicht verletzt werden. Insbesondere dürfen Bilder aus dem Internet ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht heruntergeladen und verwendet werden.
Es können grundsätzlich pro Ausgabe und pro Institution mit Bezug zu derselben bzw. deren Aktivität folgende Bilder, Collagen oder Plakate abgedruckt werden:
a) 1 Bild/Collage/Plakat im gängigen Format (Hoch-, Querformat, Quadratisch);
b) Zusätzlich kann bei Bedarf ein QR-Code hinzugefügt werden.
Auf die Veröffentlichung von Bildern besteht kein Anspruch. Eine eventuelle Größenänderung der Bilder aus Gründen des Layouts bzw. bei nicht ausreichender Bildqualität bleibt dem Verlag vorbehalten.
3.7. Fettdruck und Großbuchstaben, um einzelne Stellen innerhalb des Textes hervorzuheben, sind zulässig.
3.8. Die Veröffentlichung eines Beitrags ist nicht möglich, sofern der Verfasser des Beitrages der Gemeinde nicht bekannt ist.
3.9. Um die Aktualität des Amtsblatts zu wahren, sollen Beiträge mit gleichem Inhalt in der Regel nicht mehrfach veröffentlicht werden.
3.10. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese dem Redaktionsstatut entsprechen, nur erfolgen, soweit der übliche Umfang des redaktionellen Teils dies noch zulässt. Der amtliche Teil hat in jedem Fall Vorrang.
3.11. Die Titelseite, inklusive der Teaserbilder, ist Bestandteil des amtlichen Teils und wird durch den Bürgermeister gestaltet. Örtliche Veranstaltungshinweise von Vereinen und örtlichen Organisationen bzw. Institutionen können grundsätzlich für die Titelseite vorgeschlagen werden. Amtliche Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gemeinde haben in jedem Fall Vorrang.
Ein Rechtsanspruch, gleich welcher Art, aus unterlassenem, unvollständig bzw. nicht korrekt veröffentlichtem Abdruck entsteht nicht.
3.12. Örtliche Veranstaltungen können in Form eines Plakates auf den vorderen Seiten des Amtsblatts in der Regel auf einer Viertelseite angekündigt werden. Dazu ist das Plakat als fertig gestaltete PDF-Datei (DIN A4 Hochformat) bis zum Redaktionsschluss an amtsblatt@deizisau.de zu senden. Die Ankündigung zu einer Veranstaltung kann auf den vorderen Seiten in maximal zwei Ausgaben, inkl. potentieller Titelseite und nur einmal pro Ausgabe veröffentlicht werden.
3.13. Beiträge die gegen das Redaktionsstatut verstoßen oder deren Länge oder Qualität eine Veröffentlichung nicht zulässt (bspw. Rechtschreibung), können – wenn nötig – redaktionell bearbeitet, gekürzt oder nicht zur Veröffentlichung freigegeben werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Bürgermeister.
3.14. Vorschriften über den zulässigen Inhalt des redaktionellen Teils dürfen nicht über den Anzeigenteil oder über Einlagen in das Amtsblatt umgangen werden.
3.15. Werden in einer Ausgabe in einer Rubrik keine Beiträge eingestellt, entfällt diese Rubrik in der betreffenden Ausgabe.


4. Politische Parteien und Wählervereinigungen
4.1. Veröffentlichungsberechtigt im Sinne von Ziff. 2.1 g) in der Rubrik „Parteien“ sind zugelassene politische Parteien und Wählervereinigungen, die auf örtlicher Ebene organisiert sind (Ortsverbände). Der Ortsverband muss seinen Sitz in der Gemeinde haben. Diese Voraussetzungen sind auf Verlangen durch Vorlage von Satzung, Statuten o. ä. nachzuweisen.
4.2. Zulässig sind Beiträge, die sich auf die Darstellung der eigenen Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken. Sie dürfen weder gegen die Gemeinde gerichtet sein, noch Angriffe auf Dritte enthalten.
Zulässig sind ferner:
a) Einmalige Veröffentlichungen von personellen Veränderungen bei den örtlichen Funktionsträgern,
b) Gratulationen, Danksagungen, Ehrungen und Nachrufe,
c) Veranstaltungshinweise maximal zwei Mal und nur dann, wenn die Veranstaltung in Deizisau, bzw. auf Kreisverbands- oder Wahlkreisebene stattfindet oder von den Veröffentlichungsberechtigten organisiert wird. Im Übrigen gilt Ziff. 3.
4.3. Verantwortlich für den Inhalt der Beiträge sind die jeweiligen Parteien und Wählervereinigungen selbst. Am Schluss des jeweiligen Textes sind der Name und die Partei oder Wählervereinigung des Verfassers anzugeben. Als Beitrag einer Partei oder Wählervereinigung gilt nur der Text, welcher der Gemeindeverwaltung von der / dem Vorsitzenden der Partei oder Wählervereinigung oder einer / einem von ihr / ihm ausdrücklich benannten Vertreterin / Vertreter über das CMS-System übermittelt wird.
4.4. Zulässig sind nur Themen mit gemeindlichem Bezug. Um den Charakter als Amtsblatt zu erhalten, muss eine über örtliche Ereignisse hinausgehende Berichterstattung unterbleiben. Ein Äußerungsrecht zu welt-, europa-, bundes-, landes- und kreispolitischen Themen besteht nicht.
4.5. Um die Chancengleichheit bei Wahlen und die Neutralität der Gemeinde während der Vorwahlzeit zu gewährleisten, sind Veröffentlichungen in der Rubrik „Parteien“ in einem Zeitraum von zwei Wochen vor Wahlen ausgeschlossen (Karenzzeit). Wahlen im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung sind Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen, gleichgestellt sind Volksentscheide.


5. Fraktionen des Gemeinderats

5.1. Veröffentlichungsberechtigt im Sinne von Ziff. 2.1. f) sind die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen. Gemäß § 20 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen das Recht eingeräumt, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. Für diese Veröffentlichung steht die Rubrik „Fraktionen“ zur Verfügung.
5.2. Verantwortlich für den Inhalt der Beiträge sind die jeweiligen Fraktionen selbst. Am Schluss des jeweiligen Textes sind der Name und die Fraktion des Verfassers anzugeben. Als Beitrag einer Fraktion gilt nur der Text, welcher der Gemeindeverwaltung von der / dem Vorsitzenden der Fraktion oder einer / einem von ihr / ihm ausdrücklich benannten Vertreterin / Vertreter über das CMS-System übermittelt wird.
5.3. Zulässig sind nur Themen mit gemeindlichem Bezug. Um den Charakter als Amtsblatt zu erhalten, muss eine über örtliche Ereignisse hinausgehende Berichterstattung unterbleiben. Ein Äußerungsrecht zu welt-, europa-, bundes-, landes- und kreispolitischen Themen besteht nicht. Im Übrigen gilt Ziff. 3.
5.4. Um die Chancengleichheit bei Wahlen und die Neutralität der Gemeinde während der Vorwahlzeit zu gewährleisten, sind Veröffentlichungen in der Rubrik „Fraktionen“ in einem Zeitraum von zwei Wochen vor Wahlen ausgeschlossen (Karenzzeit). Wahlen im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung sind Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen, gleichgestellt sind Volksentscheide.


6. Anzeigen
6.1. Gewerbliche oder private Anzeigen sind direkt über den Verlag zu schalten. Für die Anzeigen gelten die jeweiligen Anzeigenpreise des Verlags.
6.2. Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an denen die Bürger der Gemeinde beteiligt sind (Wahlwerbung), ist zulässig. Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen sowie die Wahlbewerber selbst. Zulässig sind ferner Sympathieanzeigen einzelner Personen.
6.3. Eine Karenzzeit vor Wahlen und Bürger- / Volksentscheiden im Sinnes der Ziff. 4.5. und 5.4. gibt es aufgrund der deutlich erkennbaren Trennung von amtlichen / redaktionellen Inhalt und Anzeigenteil nicht.
6.4. Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte derjenigen Partei, Gruppierung oder Person beschränken, die Gegenstand der Wahlwerbung ist. Sie darf weder gegen die Gemeinde gerichtet sein, noch Angriffe auf Dritte enthalten. Ausgeschlossen sind Anzeigen, die gegen gesetzliche Vorschriften, die
guten Sitten oder die Interessen der Gemeinde verstoßen.
6.5. Einlageblätter von Parteien, Vereinen und Gewerbetreibenden sind nicht zulässig und dürfen auch nicht mit dem Amtsblatt ausgetragen und verteilt werden.


7. Bürgerentscheide
7.1. Hat der Gemeinderat einen Bürgerentscheid beschlossen oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens festgestellt, können Beiträge entsprechend Ziff. 4. und 6. veröffentlicht werden.
Im Übrigen gilt Ziff. 3.
7.2. Bei einem Bürgerbegehren (§ 21 Abs. 3 Gemeindeordnung) steht dasselbe Recht auch der Initiative zu, die die Durchführung des Bürgerentscheids veranlasst hat.


8. Örtliche Vereine, Kirchen, sonstige Organisationen und Jahrgänge
8.1. Veröffentlichungen im Amtsblatt können die eigene Öffentlichkeitsarbeit nicht ersetzen. Zulässig sind nur folgende Veröffentlichungen:
a) Berichte und Ankündigungen
b) Kurze Informationen zu allgemein interessierenden Themen der Vereinsarbeit
c) Ankündigungen von Jahrgangsveranstaltungen
8.2. Überschreiten Beiträge den zulässigen Umfang, so kann ausnahmsweise der Abdruck über mehrere Ausgaben verteilt werden. Der Bürgermeister wird ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Im Übrigen gilt Ziff. 3.


9. Datenschutz
9.1. Personenbezogene Daten zu Jubiläen, Geburtstagen und standesamtlichen Nachrichten werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die Person selbst bzw. den gesetzlichen Vertreter im Amtsblatt veröffentlicht.
9.2. Der amtliche Teil des Amtsblatts steht zeitnah nach Veröffentlichung auf der Website der Gemeinde Deizisau zur Verfügung. Personenbezogene Daten, die im gedruckten Amtsblatt im Rahmen von Wahlen veröffentlicht werden, werden nicht auf der Website veröffentlicht.


10. Geltungsumfang
Diese Vorschriften über den zulässigen Inhalt des redaktionellen Teils dürfen nicht über den Anzeigenteil oder über Einlagen in das Amtsblatt umgangen werden.


11. Inkrafttreten
Dieses Redaktionsstatut tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten frühere Richtlinien außer Kraft.


Deizisau, 09. Dezember 2025


Thomas Matrohs

Bürgermeister

Anlage 1 zum Redaktionsstatut

Der Umfang der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Gemeinde Deizisau ist begrenzt. Die folgenden Zeichen- und Bildkontingente gelten jeweils für eine Ausgabe und sind nicht übertragbar. Über Abweichungen vom Kontingent aus begründetem Anlass entscheidet der Bürgermeister.
InstitutionMaximale Anzahl der Zeichen pro Beitrag (inklusive Überschrift und ohne Bilder)
Kommunale Einrichtungen 4640 Zeichen
Soziale Dienste 4640 Zeichen
Bildungseinrichtungen
(VHS, Schulen, Kindergärten)
2320 Zeichen
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Ökumene4640 Zeichen
Evangelische Kirchengemeinde
Katholische Kirchengemeinde
Evang.-methodistische Kirche2320 Zeichen
Neuapostolische Kirche
Jehovas Zeugen
Örtliche Vereine
(bei mehreren Abteilungen pro Abteilung)
2320 Zeichen
Örtliche Organisationen2320 Zeichen
Jahrgänge 580 Zeichen
Örtliche Parteien und Wählervereinigungen2320 Zeichen
Fraktionen im Gemeinderat2320 Zeichen
Sonstiges1160 Zeichen
Unterschrift Bürgermeister Thomas Matrohs
Erscheinung
Aktuell – Mitteilungsblatt Deizisau
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
von Gemeinde Deizisau
16.12.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Deizisau
Kategorien
Aus den Rathäusern