Folgende Änderung des Flächennutzungsplans Möglingen hat der Gemeinderat der Gemeinde Möglingen in seiner Sitzung am 10. April 2025 festgestellt und ist vom Landratsamt Ludwigsburg mit Erlass vom 12. Juni 2025 genehmigt worden:
7. Änderung des Flächennutzungsplans Möglingen für den Bereich „Neuer Feuerwehrstandort an der L 1110“
Darstellung von 0,84 ha Fläche für den Gemeinbedarf: Feuerwehr (Planung)
Maßgebend sind die Planzeichnung vom 18. Oktober 2024 und die Begründung mit Umweltbericht mit Datum vom 18. Oktober 2024.
Jedermann kann die Planzeichnung und die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung während der Öffnungszeiten im Amt für Bauverwaltung und Bautechnik, Bahnhofstr. 44, 71686 Möglingen, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können auch im Internet unter www.moeglingen.de/de/Rathaus/Gemeindeverwaltung/Ortsrecht abgerufen werden.
Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: Unbeachtlich werden: 1. eine nach § 214 Abs.1 Satz1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Soweit die Änderung des Flächennutzungsplans unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs.4 Satz 1 und Abs. 5 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Feststellungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Möglingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Möglingen - Amt für Bauverwaltung und Bautechnik, Bahnhofstr. 44, 71696 Möglingen oder einer anderen Stelle der Gemeindeverwaltung - geltend zu machen.
Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans Möglingen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Möglingen, 10. Juli 2025
Rebecca Schwaderer
Bürgermeisterin