Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Horb a. N. hat am 04.02.2025 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Verwaltungsgemeinschaft Horb a. N. für den Bereich „Gewerbegebiet Neuer Bahnhof Ost“ 1. Änderung und Erweiterung in Eutingen i. G.-Rohrdorf gebilligt und beschlossen, diesen Entwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Ziele und Zweck der Flächennutzungsplanänderung
Ziel ist es, die bestehende gewerbliche Nutzung des bestehenden Gewerbebetriebs auf der Gemarkung Eutingen-Rohrdorf durch Erweiterungsmöglichkeiten für die Zukunft zu sichern. Dafür ist die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Neuer Bahnhof Ost“ 1. Änderung und Erweiterung in Eutingen i. G.-Rohrdorf notwendig. Die Bebauungsplanung widerspricht den Ausweisungen im gültigen FNP. Die Erweiterungsfläche ist bereits teilweise als gewerbliche Baufläche im FNP ausgewiesen, jedoch überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft. Daher wird der FNP im Parallelverfahren zum Bebauungsplanverfahren geändert.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich östlich der Ortslage von Eutingen. Nördlich und östlich grenzen landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen an, während im Süden und im Westen bereits bestehendes Gewerbe das Plangebiet umgibt. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1039, 1040, 1042, 1043, 982/19 i.T., 1028 i.T. und hat eine Gesamtgröße von ca. 0,89 ha. Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der untenstehenden Plandarstellung zu entnehmen.
Zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werden folgende Unterlagen der Entwurfsplanung dieser Änderung des FNP öffentlich ausgelegt:
Umweltbezogene Informationen
Folgende wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen (teilweise in Form von Fachgutachten) sind verfügbar und werden einschließlich der Begründung dieser Änderung des FNP ausgelegt:
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf dieser punktuellen Flächennutzungsplanänderung, bestehend aus der Begründung mit den oben genannten Anlagen, wird in der Zeit vom Montag, 24.02.2025 bis einschließlich Freitag, 28.03.2025 im Internet unter www.horb.de/bauleitplanung/Flaechennutzungsplan und
www.eutingen-im-gaeu.de/leben-wohnen/bauleitplaene/bebauungsplaene-im-beteiligungsverfahren veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen bei der Stadtverwaltung Horb a. N., Fachbereich Stadtentwicklung, Marktplatz 14, 3. Stock, Eingangsbereich vor Zimmer 532 sowie bei der Gemeindeverwaltung Eutingen i. G., Flur vor Zimmer 402, Marktstraße 17, 72184 Eutingen i. G. zu den bekannten Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Auch außerhalb der Dienststunden können Termine vereinbart werden. In diesem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich zu der Planung äußern.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen elektronisch an stadtplanung@horb.de oder j.fischer@eutingen-im-gaeu.de, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Horb a. N., Zimmer 531, Marktplatz 14, 72160 Horb a. N. oder der Gemeindeverwaltung Eutingen i. G., Zimmer 402, Marktstraße 17, 72184 Eutingen i. G. während der üblichen Dienststunden oder nach Terminvereinbarung abgegeben werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gem. § 4a Abs. 5 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 BauGB unberücksichtigt bleiben können. Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens.
Es wird darauf hingewiesen, dass Vereinigungen i. S. d. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sind in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, aber hätten geltend machen können.
Für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft mit den Gemeinden Empfingen, Eutingen i. G. und Horb a. N.
Horb a. N., den 14. Februar 2025
Peter Rosenberger, Oberbürgermeister Horb a. N.