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Änderung des Landesgaststättengesetzes – Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebs

Seit dem 1.1.2026 sind Veranstalter und Vereine verpflichtet, den Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (z. B. Vereinsfeste, Veranstaltungen)...

Seit dem 1.1.2026 sind Veranstalter und Vereine verpflichtet, den Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (z. B. Vereinsfeste, Veranstaltungen) anzuzeigen. Bisher wurde hier eine Schankerlaubnis beantragt. Diese Vorgehensweise ist zum 31.12.2025 entfallen.

Die Anzeige muss grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Beginn des vorübergehenden Gaststättenbetriebs erfolgen.
Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, welche gastronomischen Leistungen (Speisen und Getränke) angeboten werden. Füllen Sie dazu das Formular „Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebs“ aus, abrufbar unter

www.neuenstein.de/rathaus-service/rathausvordrucke/gewerbe-schankerlaubnisse.
Die Anzeigenerstatter erhalten keine Bestätigung des Eingangs der Anzeige.

Wir bitten alle Veranstalter und Vereine, diese neue Regelung zu beachten und die Anzeige rechtzeitig einzureichen.

Erscheinung
Neues Stadtblatt – Neuensteiner Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2026
Neues Stadtblatt – Neuensteiner Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 15/2026
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