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Änderung des Landesnichtraucherschutzgesetzes

Zum 1. Juni 2026 treten neue Regelungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes Baden-Württemberg in Kraft und verschärfen insbesondere die Anforderungen...

Zum 1. Juni 2026 treten neue Regelungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes Baden-Württemberg in Kraft und verschärfen insbesondere die Anforderungen an den Nichtraucherschutz in öffentlich zugänglichen Bereichen.

Die Bestimmungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchG) haben das Ziel, vor allem vulnerable Gruppen vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Sie betreffen daher besonders Orte, an denen sich viele Menschen sowie Kinder und Jugendliche aufhalten.

Dies betrifft das Rauchen sowie die Benutzung von Dampfprodukten und ähnlichen Produkten, unabhängig von den darin verbrauchten Erzeugnissen.

Die wesentlichen Änderungen sind:

Bushaltestellen:

Es gilt nun auch ein Rauchverbot an öffentlichen Bushaltestellen.
Der VVS hat sich um eine einheitliche Kennzeichnung und Platzierung des Rauchverbots an den Haltestellen gekümmert.
An den Wartehäuschen unserer Bushaltestellen wird daher in Kürze ein Piktogramm angebracht, dieses auf das Rauchverbot hinweist.

Spielplätze, Schulgelände, Sportgelände

Die Änderungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes betreffen auch die öffentlichen Bereiche wie Kinderspielplätze im Außen- und Innenbereich, Schulen, Schulgelände sowie schulische Veranstaltungen, unabhängig von der Trägerschaft.

Mit der Neuregelung wird das Rauchen auf allen öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen vollständig untersagt, um Kinder konsequent vor Tabakrauch zu schützen.

Dies bedeutet, dass auf dem Spielplatz Grüne Mitte und auf dem Schulgelände nicht mehr geraucht werden darf.

Für offene (Outdoor-)Sportanlagen greift das Gesetz insbesondere dann, wenn sie von Schulen oder Jugendeinrichtungen genutzt werden, da in deren Außenbereichen absolutes Rauchverbot herrscht.

Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen:

Durch die Neuregelungen werden bereits bestehende Rauchverbote in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen weiter ergänzt.

Unverändert bleibt das umfassende Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen. Dazu gehören beispielsweise Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindertagesstätten und weitere Bildungseinrichtungen, Pflege- und andere Gesundheitseinrichtungen sowie kulturelle Einrichtungen, Sport- und Mehrzweckhallen.

Die Einrichtungen der Gemeinde Birenbach sind: Rathaus, Schule, Kinderhaus, Bauhof, Feuerwehr, Gemeindehalle, Bahnhof

Rauchverbot in Wald und Flur

Unabhängig vom Landesnichtraucherschutzgesetz gilt im Übrigen in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober im Wald ein grundsätzliches Rauchverbot.

Besonders in den trockenen Sommermonaten ist die Brandgefahr durch weggeworfene Zigaretten auf den Feldern und in den Wäldern besonders groß.

Wir bitten um Beachtung der Regelungen!

Erscheinung
Schurwaldbote – Gemeindeverwaltungsverband Östlicher Schurwald
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Ausgabe 22/2026
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