
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, hat der Gemeinderat am 11.12.2025, mit den Änderungen durch Gemeinderatsbeschluss vom 19.12.2023, 19.03.2024 und 24.07.2025, die nachstehende Satzung zur 4. Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis) vom 06. November 2018 beschlossen:
Die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis) der Gemeinde Eutingen im Gäu vom 06.11.2018 wird wie folgt geändert:
1. § 18b Rasengräber mit Gestaltungsvorschriften
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Rasengräber werden auf neu angelegten Rasengrabfeldern mit einer Platteneinfassung von 100 cm x 70 cm durch die Gemeinde angelegt. Auf einer Fläche von 60 cm x 40 cm der Platteneinfassung sind stehende, liegende und halbliegende Grabmale erlaubt nach den Vorschriften des § 18 und § 20. Dies gilt auch für die neu begonnenen Grabfelder O in Eutingen und D in Weitingen.
2. Anlage zur Friedhofssatzung
Das Gebührenverzeichnis in der Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Eutingen im Gäu vom 06.11.2018 wird wie folgt geändert:
ANLAGE ZUR FRIEDHOFSSATZUNG
VOM 06. NOVEMBER 2018, Änderung zum 01.01.2026
Gebührenverzeichnis in Euro (€)
| 1.1 Genehmigungen | |
| 1.1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 43,00 |
| 1.1.2 Genehmigung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen | 54,00 |
| 2.1 Reihengräber | |
| 2.1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 800,00 |
| 2.1.2 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr | 42,00 |
| 2.1.3 für Verstorbene ab dem vollendeten 7. Lebensjahr | 1.800,00 |
| 2.1.4 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr | 75,00 |
| 2.2 Wahlgräber | |
| 2.2.1 doppelt breit, erstmalige oder erneute Verleihung des Nutzungsrechts | 3400,00 |
| 2.2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr | 115,00 |
| 2.2.3 doppelt tief, erstmalige oder erneute Verleihung des Nutzungsrechts | 2.900,00 |
| 2.2.4 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr | 98,00 |
| 2.3 Urnenreihengräber, ohne Altersunterscheidung | 650,00 |
| 2.3.1 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr | 45,00 |
| 2.4 Urnenwahlgräber, ohne Altersunterscheidung | |
| 2.4.1 erstmalige oder erneute Verleihung des Nutzungsrechts | 1.200,00 |
| 2.4.2 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr | 62,00 |
| 2.5 Urnengräber im Baumgrabfeld, ohne Altersunterscheidung | 800,00 |
| 2.6 Rasenreihengräber | 2.700,00 |
| 2.6.1 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr | 110,00 |
| 2.7 Rasenwahlgräber | |
| 2.7.1 doppelt tief, erstmalige oder erneute Verleihung des Nutzungsrechts | 4.260,00 |
| 2.7.2 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr | 142,00 |
| 2.8 Urnengräber im Gemeinschaftsfeld | 800,00 |
| 3.1 Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Grab | 650,00 |
| 4.1 Nutzung Trauerhalle Eutingen | 220,00 |
| 4.2 Nutzung Trauerhalle Weitingen | 90,00 |
In diesen Gebühren ist die Umsatzsteuer bereits enthalten.
| 5.1 Reihen- oder Rasenreihengräber | |
| 5.1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 327,85 |
| 5.1.2 für Verstorbene über dem vollendeten 7. Lebensjahr | 640,82 |
| 5.2 Wahlgrab oder Rasenwahlgrab | |
| 5.2.1 doppelbreit | 640,82 |
| 5.2.2 doppeltief Erstbelegung | 897,26 |
| 5.2.3 doppeltief Zweitbelegung | 640,82 |
| 5.2.4 nachträgliche Tieferlegung | 1.213,80 |
| 5.3 Urnengräber | 327,85 |
| 5.4 Umbettungen | 690,20 |
| 5.5 Ausgrabungen | 892,50 |
In diesen Gebühren ist die Umsatzsteuer bereits enthalten.
| 6.1 Urnengräber | |
| 6.1.1 Platteneinfassung Urnengrabfeld | 267,15 |
| 6.2 Raseneinzel und Rasenwahlgräber | |
| 6.2.1 Platteneinfassung Grabmale | 523,60 |
Die Abrechnung der Beschriftung und Anbringung der Namenstafeln erfolgen nach tatsächlichen Kosten eines privaten Anbieters nach Ausschreibung sowie nach Stundenlohn netto und brutto.
Die Satzung zur 4. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Eutingen im Gäu mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Eutingen im Gäu, den 11.12.2025
Markus Tideman
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Eutingen im Gäu geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.