Landkreis Emmendingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Sexau hat auf Grund von § 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 12 Abs. 2; 15 Abs. 1; 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes sowie §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg am 07. Mai 2026 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Die Friedhofssatzung vom 04.05.2017 wird wie folgt geändert:
1. § 29 (1) wird wie folgt geändert:
§ 29 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzungsänderung beigefügten Gebührenverzeichnis, welches der Gemeinderat der Gemeinde Sexau in seiner Sitzung am 07.05.2026 beschlossen hat.
Diese Satzung tritt zum 01. Juli 2026 in Kraft.
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Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Sexau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Sexau, den 07. Mai 2026
Gez. Hendrik Mench
Bürgermeister

