
Landkreis Göppingen
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Gruibingen am 18.11.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 19.11.2024 beschlossen:
§ 2 Abs. 1 b) der Hebesatzsatzung wird wie folgt geändert:
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 270 v. H.,
Die Satzungsänderung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.
Hinweise:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gruibingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften der Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gruibingen, den 28.11.2025
gez. Roland Schweikert
Bürgermeister