Satzung zur Änderung der Satzung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Ortsmitte Auenstein“
Aufgrund § 142 BauGB und § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilsfeld in seiner Sitzung am 14.05.2024 folgende Satzung zur Änderung der am 23.07.2013 vom Gemeinderat der Gemeinde Ilsfeld beschlossenen und mit Änderungssatzung vom 12.12.2017 15.05.2018, 27.11.2018 und 17.10.2023 erweiterten Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Auenstein“ beschlossen.
§ 1
Erweiterung des Sanierungsgebietes
Das vom Gemeinderat der Gemeinde Ilsfeld mit Satzung vom 23.07.2013 förmlich festgelegte und mit Änderungssatzung vom 12.12.2017, 15.05.2018, 27.11.2018 und 17.10.2023 erweiterte Sanierungsgebiet „Ortsmitte Auenstein“ wird um den im Lageplan der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH vom Mai 2024 dargestellten Bereich erweitert.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
Bei der Durchführung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme „Ortsmitte Auenstein“ finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB Anwendung.
Ebenfalls Anwendung finden die Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge).
§ 3
Durchführungszeitraum
Als Frist für die Durchführung der Sanierung wird der 31.12.2028 festgelegt.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung wird gemäß § 143 Absatz 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie von Mängeln der Abwägung
Unbeachtlich sind nach § 215 Absatz 1 BauGB
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der
Gemeinde Ilsfeld
Bürgermeisteramt
Rathausstraße 8
74360 Ilsfeld
Postanschrift:
Postfach 20
74358 Ilsfeld
geltend zu machen.
Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
Auf die Anwendungen der Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) und der §§ 152 – 156a BauGB (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung, Ausgleichsbetrag des Eigentümers, Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung, Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme) wird hingewiesen.
Für genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge gemäß § 144 BauGB ist bei der Gemeinde ein Antrag auf Genehmigung einzureichen.
Die Genehmigung wird versagt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang oder die Teilung eines Grundstückes oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
Auskünfte erteilt: | Gemeinde Ilsfeld |
Bürgermeisteramt | |
Rathausstraße 8, 74360 Ilsfeld | |
Frau Susanne Schweikle-Sernau (Telefon 07062 9042-43) | |
oder | |
der Sanierungsbetreuer | Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH |
der Gemeinde Ilsfeld: | Herzogstraße 6A, 70176 Stuttgart |
Herr Wolfgang Mielitz (Telefon 0711 6677-3264) |
Ilsfeld, den 14.05.2024
gez.
Bernd Bordon
Bürgermeister