Nussbaum-Logo
Aus den Rathäusern

Änderung Vergnügungssteuersatzung

Satzung der Stadt Sinsheim zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Aufgrund von § 4 der...

Satzung der Stadt Sinsheim zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer

(Vergnügungssteuersatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Sinsheim am 25.03.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 29.6.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.04.2021, beschlossen:

§1

§ 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Steuersätze

  1. Bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis gemäß § 5 Abs. 1 von Veranstaltungen nach § 2 Nr. 1 a beträgt der Steuersatz für jeden angefangenen Kalendermonat in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften sowie an allen anderen Aufstellungsorten, soweit diese öffentlich zugänglich sind, 28 v.H.des Einspielergebnisses. Bei der Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.“

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Sinsheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Sinsheim, den 31. März 2025

Gez.

Marco Siesing

Oberbürgermeister

Erscheinung
Sinsheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 14/2025
von Stadt Sinsheim
03.04.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Sinsheim
Kategorien
Aus den Rathäusern