
(Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser)
der Gemeinde Eutingen im Gäu
vom 14.11.2024
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, hat der Gemeinderat am 11.12.2025 die nachstehende Satzung zur 1. Änderung der Wasserversorgungssatzung (Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser) vom 14.11.2024 beschlossen:
(1) § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten:
1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für die Kosten der Unterhaltung, Erneuerung und Veränderung des Teils der notwendigen Hausanschlüsse, der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2), soweit es sich nicht um Hausanschlüsse für in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Grundstücke handelt.
2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(2) § 36 wird wie folgt geändert:
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m2) Nutzungsfläche (§ 28) 1,80 Euro. Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(3) § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Kennzeichnung Laut MID Q3 | m³/h | 2,5 und 4 | 6,3 und 10 | 16 | 25 | 63 |
Bisher: Nenndurchfluss (Qn) | m³/h | 1,5 und 2,5 | 3,5 und 5 | 10 | 15 | 40 |
Grundgebühr | € (netto) /Monat | 1,28 | 2,57 | 3,85 | 7,70 | 28,23 |
Grundgebühr inkl. 7 % USt. | € (brutto) /Monat | 1,3696 | 2,7499 | 4,1195 | 8,239 | 30,2061 |
Bei beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
(4) § 43 wird wie folgt geändert:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,93 € (netto) bzw. 3,1351 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,01 € (netto) bzw. 3,2207 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
(5) § 53 wird gestrichen.
(6) § 54 [In-Kraft-Treten] wird zu § 53.
Die Satzung zur 1. Änderung der Abwassersatzung der Gemeinde Eutingen im Gäu tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Eutingen im Gäu, den 11.12.2025
Markus Tideman,
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Eutingen im Gäu geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
