Landkreis Karlsruhe
Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen vom 10. Dezember 2013, zuletzt geändert am 24.10.2023
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen am 22.07.2025 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 1
§ 43 erhält folgende Fassung:
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 41) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen
(§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser 2,51 Euro,
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 41 a) beträgt je m² abflussrelevante Fläche
und Jahr 0,88 Euro.
§ 2
§ 43 a Abs. 1 Zählergebühr erhält folgende Fassung:
(1) Die Zählergebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße und der Zählerbauart erhoben. Sie beträgt
Zählerart | Ringkolben – Messing | Ringkolben –Composite- (Kunststoff) | Ringkolben –Composite- (Kunststoff) -kurze Baulänge- | Nassläufer | Nassläufer Steigrohr | Nassläufer Steigrohr |
Nenndurchfluss (Qn) | 2,5 | 2,5 | 2,5 | 2,5 | 2,5 | 6 |
Nenndurchfluss Q 3 (MID) m³/h | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 10 |
€/Monat | 1,20 | 1,21 | 1,25 | 1,19 | 1,19 | 1,45 |
§ 3
§ 45 Vorauszahlungen erhält folgende Fassung:
1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.
(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt festgestellten gebührenpflichtigen Fläche gemäß § 41 a sowie ein Viertel der Jahreszählergebühr (§ 43 a) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Zwölftelanteil der Jahresniederschlagswassergebühr geschätzt.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In den Fällen des § 39 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
§4
§ 46 Fälligkeit erhält folgende Fassung:
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 45) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gem. § 45 werden jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zur Zahlung fällig.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2025 in Kraft.
Eggenstein-Leopoldshafen, den 22.07.2025
Für den Gemeinderat
(Lukas Lang)
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
76344 Eggenstein-Leopoldshafen, den 22.07.2025
Lukas Lang
(Bürgermeister)