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Änderungssatzung Gutachterausschuss

1. Änderungssatzung zur Satzung der Großen Kreisstadt Gaggenau über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Gemeinsamen Gutachterausschusses...
Satzungsdokument Gutachterausschuss Stadt Gaggenau

1. Änderungssatzung zur Satzung der Großen Kreisstadt Gaggenau über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Gemeinsamen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

§ 1

Aufgrund der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 05.05.2025 hat der Gemeinderat am 21.07.2025 folgende Änderung der Satzung der Großen Kreisstadt Gaggenau über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Gemeinsamen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 14.06.2023 beschlossen:

(1) Änderung § 6 - Persönliche Gebührenfreiheit

§ 6 erhält aufgrund der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 05.05.2025 folgende Änderung:

Bezüglich der Erhebung der in § 4 Abs. 3 genannten Gebühren für schriftliche Bodenrichtwertauskünfte und Auskünfte aus der Kaufpreissammlung finden die Regelungen in § 3, Absatz 2, 4, 5 und 8 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gaggenau vom 05.05.2025 entsprechend Anwendung.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gaggenau, den 28. Juli 2025

gez.

Michael Pfeiffer

Oberbürgermeister

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Gaggenau geltend gemacht worden ist.

Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Anhang
Dokument
Erscheinung
Gaggenauer Woche mit städtischen Amtsblatt
Ausgabe 31/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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