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Änderungssatzung Kurtaxe

Gemeinde Unterkirnach Schwarzwald-Baar-Kreis Änderungssatzung vom 10. Dezember 2024 zur Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung...

Gemeinde Unterkirnach

Schwarzwald-Baar-Kreis

Änderungssatzung vom 10. Dezember 2024 zur Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung – KTS) vom 20.11.2001

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 2, § 11 und § 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterkirnach am 10.12.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

§ 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten des Kurtaxepflichtigen, welche vom Kurtaxepflichtigen anzugeben sind und durch den Meldepflichtigen nach § 7 Abs. 1 und 2 der Gemeinde übermittelt werden, sind:

a) Name, Vorname,

b) Adresse,

c) Geburtsdatum,

d) An- und Abreisetag,

e) Vorliegen einer Behinderung nach § 4 Abs. 3“

§ 2

§ 7 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Für die Meldung ist das von der Gemeinde unentgeltlich bereitgestellte elektronische Meldeverfahren zu verwenden. Die Übertragung der Daten erfolgt über eine gesicherte Verbindung im Verfahren der Firma AVS GmbH. Die elektronisch erfassten Daten werden vom Meldepflichtigen in verschlüsselter Form und unter Wahrung der jeweils geltenden Vorgaben des Datenschutzes durch Datenfernübertragung an die Gemeinde übermittelt. Die Gemeinde stellt den Meldepflichtigen die zur elektronischen Meldung erforderlichen individuellen Zugangsdaten zur Verfügung.“

§ 3

§ 7 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Meldung durch Datenfernübertragung verzichten und einzelne Meldepflichtige von dieser Nutzungspflicht befreien. Eine unbillige Härte liegt immer dann vor, wenn eine elektronische Meldung für den Meldepflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung der Meldung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Meldepflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.“

§ 4

§ 10 Buchstabe d) entfällt.

§ 5

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Unterkirnach, den 10.12.2024

Andreas Braun

Bürgermeister

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Nachrichten Unterkirnach – Amtsblatt der Gemeinde Unterkirnach
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Ausgabe 51/2024

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20.12.2024
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