Landkreis Karlsruhe
Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen
Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen vom 10.12.2013, zuletzt geändert am 24.10.2023
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen am 22.07.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 1
§ 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Nenndurchfluss (Qn) | 2,5 | 6 | 10 | 15 | 25 | 40 | 60 | 250 |
Dauerdurchfluss Q 3 (MID) m³/h | 4 | 10 | 16 | 25 | 25/40 | 40/63 | 100 | 400 |
€/Monat | 6,00 | 15,00 | 24,00 | 37,50 | 60,00 | 94,50 | 150,00 | 600,00 |
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
§ 2
§ 44 erhält folgende Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 45) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,22 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,66 €.
§ 3
§ 48 Vorauszahlungen erhält folgende Fassung:
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.
(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§43) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In den Fällen des § 44 Abs. 2 und § 46 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
§ 4
§ 49 Fälligkeit erhält folgende Fassung:
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 48) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gem. § 48 werden jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zur Zahlung fällig.
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.08.2025 in Kraft.
Eggenstein-Leopoldshafen, den 22.07.2025
Für den Gemeinderat
(Lukas Lang)
Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird
nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
76344 Eggenstein-Leopoldshafen, den 22.07.2025
Lukas Lang
(Bürgermeister)