Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
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Afrikanische Schweinepest: Große Teile des Landkreises fallen in die infizierte Zone und Pufferzone

Auf dem Gebiet der Stadt Hemsbach im nördlichen Rhein-Neckar-Kreis wurde bei einem erlegten Wildschwein die Afrikanische Schweinepest (ASP) nachgewiesen....

Auf dem Gebiet der Stadt Hemsbach im nördlichen Rhein-Neckar-Kreis wurde bei einem erlegten Wildschwein die Afrikanische Schweinepest (ASP) nachgewiesen. Das Tier zeigte zuvor Krankheitsanzeichen.

Ab sofort sind in der Sperrzone II/Infizierte Zone folgende Städte und Gemeinden: Laudenbach, Hemsbach, Weinheim, Heddesheim, Hirschberg, Ilvesheim, Ladenburg, Schriesheim, Wilhelmsfeld, Heiligkreuzsteinach, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen.

Der Sperrzone I/Pufferzone gehören diese Städte und Gemeinden an:

Brühl, Schwetzingen, Plankstadt, Eppelheim, Ketsch, Oftersheim, Hockenheim, Leimen, Sandhausen, Gaiberg, Bammental, Neckargemünd, Wiesenbach, Schönau, Heddesbach, Schönbrunn (Schönbrunn), Schönbrunn (Moosbrunn), Eberbach (Pleutersbach), Eberbach (Brombach), Eberbach (Gebiet westlich der B 45).

Die Sicherheitszone betrifft alle übrigen Städte und Gemeinden im Rhein-Neckar-Kreis sowie den kompletten Neckar-Odenwald-Kreis.

In der Pufferzone – Sperrzone I – sind Jägerinnen und Jäger zur verstärkten Fallwildsuche sowie zur verstärkten Jagd auf Wildschweine aufgerufen, nur Bewegungs- und Erntejagden sind verboten. Erlegte Wildschweine müssen gekennzeichnet, beprobt und in auslaufsicheren Behältnissen zur eigenen Wildsammelstelle der Jagdausübungsberechtigten gebracht werden. Darüber hinaus gelten besondere Hygienevorschriften für Gegenstände und Schuhwerk, das zur Jagd verwendet oder später mit Wildschweinen in Berührung gekommen ist. Erzeugnisse, die aus in der Sperrzone I erlegten Wildschweinen gewonnen werden, dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung innerhalb und außerhalb der Sperrzone I verbracht beziehungsweise abgegeben werden.

Für Hausschweinebestände in Sperrzone I gelten ebenfalls verschärfte Hygienevorschriften. Darüber hinaus dürfen Hausschweine aus diesen Bereichen zwar innerhalb Deutschlands genehmigungsfrei verbracht werden, in andere EU-Staaten und Drittländer jedoch nur mit Ausnahmegenehmigung.

„Nur wenn wir alle die aktuellen Vorgaben beachten, können wir dafür sorgen, dass sich die Tierseuche nicht weiter im Kreisgebiet ausbreitet. Auf diese Weise ersparen wir den Tieren extremes Leid und Landwirtinnen und Landwirten mit Schweinehaltungen müssen nicht länger um ihre Existenz fürchten“, so Dallinger und appelliert an die Bürgerinnen und Bürger: „Entsorgen Sie Speisereste nur in verschlossenen Müllbehältern. Nehmen Sie Hunde – wo immer vorgeschrieben – an die Leine und bleiben Sie auf gekennzeichneten Wegen!“

Weitere Informationen zur ASP finden sich unter www.rhein-neckar-kreis.de/asp.

Erscheinung
Ketscher Nachrichten
Ausgabe 33/2024

Orte

Ketsch

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Aus dem Landkreis
Politik
von Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
15.08.2024
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