Die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in der Region konnte bislang nicht eingedämmt werden – zwischenzeitlich gibt es in Baden-Württemberg insgesamt zwölf ASP-Nachweise bei Wildschweinen. Nach wie vor gibt es im Rhein-Neckar-Kreis nur den im vergangenen August nachgewiesenen positiven Befund bei einem Wildschwein in Hemsbach; im Stadtgebiet Mannheim gibt es mittlerweile elf positive Fälle – alle nördlich der Autobahn A6. Das Seuchengeschehen breitet sich insbesondere im benachbarten Kreis Bergstraße weiter aus – zuletzt gab es südlich von Heppenheim einen weiteren bestätigten positiven Fall.
Um die Ausbreitung der ASP weiterhin effektiv zu bekämpfen, wird das Monitoring in Baden-Württemberg nochmals intensiviert. Die Pflicht zur Untersuchung aller erlegten Wildschweine in den bestehenden ASP-Restriktionszonen sowie in den bereits ausgewiesenen Gebieten wird konsequent fortgeführt. Hinzu kommt nun ein verstärktes Monitoring im Main-Tauber-Kreis.
Zwischenzeitlich konnte von den für die ASP-Bekämpfung im Wesentlichen zuständigen Unteren Verwaltungsbehörden erreicht werden, dass die Aufwandsentschädigung für in der Sperrzone II erlegte Wildschweine von 50 auf 100 Euro erhöht wird. Hierdurch soll in erster Linie der zusätzliche Aufwand der Probeentnahme sowie die aktuell schwierige Schwarzwild-Vermarktung in diesem Bereich Rechnung getragen werden, teilt das für die Bekämpfung der ASP im Rhein-Neckar-Kreis zuständige Veterinäramt und Verbraucherschutz mit. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. März 2025. Das Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises wird entsprechende Nachzahlungen zeitnah veranlassen.
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) hat bezüglich der Höhe der Aufwandsentschädigung mitgeteilt, dass diese voraussichtlich reduziert würde, sobald eine entsprechende Vermarktungsstrategie für Schwarzwild aus der Sperrzone II etabliert sei. In diesem Fall werde die erhöhte Aufwandsentschädigung nur noch für zur Lebensmittelgewinnung geeignete und an den vorgesehenen Stellen abgelieferte Wildtierkörper gezahlt. Für Wildschweine, die ab diesem Zeitpunkt erlegt und nicht der vorgesehenen Vermarktung zugeführt werden, reduziere sich die Aufwandsentschädigung erneut auf 50 Euro.