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Afrikanische Schweinepest: Trotz stabiler Lage: Kreis mahnt wegen ASP-Fällen in Hessen zur Vorsicht

Die konsequenten Maßnahmen zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) haben in den vergangenen Monaten Wirkung gezeigt: Im Rhein-Neckar-Kreis...

Die konsequenten Maßnahmen zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) haben in den vergangenen Monaten Wirkung gezeigt: Im Rhein-Neckar-Kreis liegt der letzte bestätigte positive ASP-Fall bereits über ein Dreivierteljahr zurück. Damit die Situation stabil bleibt – gerade auch vor dem Hintergrund des Aufflackerns des Seuchengeschehens im benachbarten Kreis Bergstraße – appelliert das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erneut, die geltenden Regeln weiterhin einzuhalten.

Denn gerade jetzt, mit Beginn der wärmeren Jahreszeit, zieht es wieder viele Menschen nach draußen. Leider wird in letzter Zeit immer wieder beobachtet, dass insbesondere die Leinenpflicht für Hunde missachtet wird. Das zuständige Veterinäramt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bittet daher alle Bürgerinnen und Bürger sowie Besucher nachdrücklich, die geltenden Verhaltensregeln in der Sperrzone II weiterhin strikt zu beachten:

  • Leinenpflicht: In der Sperrzone II müssen Hunde in Wald und Wingerten an die Leine genommen werden, um die Wildbestände nicht aufzuscheuchen.
  • Freizeitaktivitäten im Wald: Radfahren, Reiten und Spazierengehen ist ausschließlich auf befestigten oder gekennzeichneten Wegen erlaubt.
  • Grillen im Wald: Grillplätze im Wald dürfen nicht genutzt werden. Ausgenommen sind Grillplätze, die sich innerhalb bzw. im unmittelbaren Umfeld (max. 100 Meter) von bebauten Gebieten befinden.
  • ASP-Schutzzäune schließen: Tore in den Schutzzäunen sind nach dem Durchgehen unbedingt wieder zu verschließen. Beschädigungen am Zaun sind umgehend dem Veterinäramt (veterinaeramt@rhein-neckar-kreis.de) zu melden.
  • Funde melden: Wer ein totes Wildschwein oder einen toten Frischling entdeckt, sollte unverzüglich das zuständige Veterinäramt (veterinaeramt@rhein-neckar-kreis.de) informieren.

Festgestellte nachweisbare Verstöße gegen die geltenden Regeln werden konsequent geahndet. Je nach Art des Verstoßes können nach Tiergesundheitsgesetz Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000 Euro verhängt werden. Besonders schwerwiegend sind Fälle von Vandalismus oder der Diebstahl von Zaunelementen – hier drohen nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.

Weitere Informationen zur aktuellen ASP-Lage gibt es unter www.rhein-neckar-kreis.de/asp. Hier sind auch die jeweils gültigen Allgemeinverfügungen verlinkt.

Hintergrund

In der Sperrzone II liegen aktuell Laudenbach, Hemsbach, Weinheim, Heddesheim, Hirschberg, Ilvesheim, Ladenburg, Schriesheim, Wilhelmsfeld, Heiligkreuzsteinach, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen.

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Ausgabe 20/2026
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