Die Fahrrad-Mitmach-Werkstatt
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Was sind eigentlich „Zurückweisungen“?
Menschen, die die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Einreise nicht erfüllen und damit unerlaubt einreisen würden, können grundsätzlich an der Grenze abgewiesen werden. Eine Zurückweisung (§ 15 AufenthG) erfolgt, wenn die Einreise noch nicht stattgefunden hat, also beim Grenzübertritt bzw. an der Grenze. Die unerlaubte Einreise kann dadurch präventiv verhindert werden. Zurückweisungen sind eng mit Grenzkontrollen verknüpft; so sind diese nur möglich, wenn die Kontrolle unmittelbar im Grenzraum stattfindet.
Von Zurückweisungen zu unterscheiden ist die sogenannte Zurückschiebung, die in § 57 AufenthG geregelt ist. Diese betrifft Fälle, in denen eine Person unmittelbar nach dem Grenzübertritt und der erfolgten Einreise aufgrund von Verdachtsfällen aufgegriffen wird.
Äußert eine Person an der Grenze bei der Bundespolizei ein Asylgesuch, darf sie jedoch unter keinen Umständen abgewiesen werden, auch wenn sie nicht über die erforderlichen Dokumente zur Einreise verfügt. Der Gesetzgeber definiert, dass ein Asylgesuch vorliegt, wenn eine Person schriftlich, mündlich oder auf andere Weise zum Ausdruck bringt, dass sie Schutz in Deutschland sucht (§ 13 AsylG). Die Bundespolizei ist als Grenzbehörde verpflichtet, die schutzsuchende Person an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weiterzuleiten. Im deutschen Asylgesetz ist das in § 18 Abs. 1 AsylG geregelt. (DJ, AK Asyl)