Im entschiedenen Fall vermietete ein Vermieter eine Wohnung und teilte dem Mieter 4 Wochen später mit, dass er vorhabe, das Haus zu verkaufen.
Der Mieter hatte zwischenzeitlich die Wohnung renoviert und machte Schadensersatz geltend.
Dies blieb erfolglos.
Das Landgericht Stuttgart stellte klar, dass es keine Pflicht des Vermieters gibt, bei Vertragsschluss über Verkaufsabsichten zu informieren, solange sich dies noch nicht auf einen konkreten Kaufinteressenten konkretisiert hat. Eine nur abstrakte Verkaufsabsicht begründet keine entsprechende Pflicht.
Anders sieht dies aus, wenn sich der Vermieter bei der Vermietung bereits entschlossen hat, die Wohnung selbst zu nutzen - in diesem Fall besteht eine Aufklärungspflicht. Dies ist auch der Fall, wenn der Mieter konkret nachgefragt hat.
Vorsätzlich unrichtige Angaben des Vermieters können zu Schadensersatzansprüchen führen.
(LG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2026 - 13 S 67/25)
Haus- und Grundeigentümerverein Plochingen und Umgebung e.V.
Vorsitzende: Rechtsanwältin Dr. Anette Wenger


