Hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin unter der Telefonnummer: 07426/947013.
Montag und Dienstag von 09.00 Uhr – 11.30 Uhr
Montagnachmittag von 14.00 Uhr – 17.00 Uhr
In der Zeit vom 24. Dezember 2025 bis einschließlich 06. Januar 2026 ist das Rathaus geschlossen. Die Mitarbeiter des Standesamtes sind bei Todesfällen über die Bestatter telefonisch zu erreichen.
Wir bitten um Beachtung.
04.01. Riechert Elli Ruth zum 90. Geburtstag
Richard Wagner Straße 6, 78564 Wehingen
14.01. Ülger Ali zum 70. Geburtstag
Am Stockäcker 4, 78564 Wehingen
15.01. Peuse Renata Barbara zum 70. Geburtstag
Steinstraße 34, 78564 Wehingen
17.01. Staiger Walter Karl zum 75. Geburtstag
Bogenstraße 23, 78564 Wehingen
19.01. Hafen Franz Josef zum 90. Geburtstag
Bergstraße 18, 78564 Wehingen
28.01. Hafen Stefan zum 80. Geburtstag
Steinstraße 39, 78564 Wehingen
Am 16. November 2025 in Wehingen
Erwin Ernst Bauer, Sommerrainstraße 47, Wehingen
Gemeinde Wehingen
Landkreis Tuttlingen
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Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Wehingen am 13.12.2025 die Wasserversorgungssatzung -WVS- vom 10.12.2007, zuletzt geändert am 16.12.2023, wie folgt beschlossen:
§ 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Kostenerstattung
Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten:
1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2).
2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4).
Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
§ 23 erhält folgende Fassung:
Ablesung
(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Der Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. Im Falle der Selbstablesung durch den Anschlussnehmer sind die Ableseergebnisse in den von der Gemeinde hierfür übermittelten Vordruck einzutragen. Der ausgefüllte Vordruck ist an die Gemeinde zurückzusenden.
(2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann beziehungsweise nach Aufforderung durch die Gemeinde der ausgefüllte Vordruck nicht innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten, angemessenen Frist bei dieser eingeht, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, einen Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:
- Zählernummer;
- aktueller Zählerstand;
- Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre;
- Durchflusswerte;
- die Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte;
- Betriebs- und Ausfallzeiten;
- Speicherung von Alarmcodes (z. B. Leckage- oder Rückflusswerte).
Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist. Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage erforderlich ist. Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignals, nicht zulässig. Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden. Die in einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen.
(4) Mechanische sowie elektronische Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherte Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
§ 36 erhält folgende Fassung:
Beitragssatz
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 4,20 Euro.
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
§ 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Grundgebühr
Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Dauerdurchfluss (Q₃) | 4 | 10 | 16 | 25 |
Maximaldurchfluss (Qmax) | 3 und 5 | 7 und 10 | 20 | 30 m³/h |
Nenndurchfluss (Qn) | 1,5 und 2,5 | 3,5 und 5 (6) | 10 | 15 m³/h |
Euro (netto) /Monat Euro (brutto) einschließlich 7 % | 2,50 € | 2,80 € | 3,50 € | 4,00 € |
Umsatzsteuer/Monat | 2,6750 € | 2,9960 € | 3,7450 € | 4,2800 € |
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
§ 43 erhält folgende Fassung:
Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet.
Die Verbrauchsgebühr beträgt je m³ 3,40 € (netto) bzw. 3,6380 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr je m³ 3,40 € (netto) bzw. 3,6380 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (brutto, einschl. Grundgebühr gem. § 41 und Umsatzsteuer gem. § 53) je m³ 3,6380 €.
§ 53 (Umsatzsteuer) wird aufgehoben. Entsprechend ändert sich die Nummerierung des folgenden Paragrafen.
§ 54 (Inkrafttreten) wird zu § 53.
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verwaltungsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wehingen, den 15.12.2025
Reichegger
Bürgermeister
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel am Rathauseingang in der Zeit vom 19. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 – je einschließlich -. Auf diesen Anschlag wird hiermit hingewiesen.
Gemeinde Wehingen
Landkreis Tuttlingen
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Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Wehingen am 13.12.2025 die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 12.11.2007, zuletzt geändert am 16.12.2023, wie folgt beschlossen:
§ 41 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absetzungen
Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr,
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 30 m³/Jahr betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 35 des Landesgrundsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
§ 42 erhält folgende Fassung:
Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser 2,20 €.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche 0,37 €.
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser 2,20 €.
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verwaltungsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wehingen, den 15.12.2025
Reichegger
Bürgermeister
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel am Rathauseingang in der Zeit vom 19. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 – je einschließlich -. Auf diesen Anschlag wird hiermit hingewiesen.
In der Kalenderwoche 2/2025 und 01/2026 erscheint kein Mitteilungsblatt.
Der Abgabeschluss für das Mitteilungsblatt in der Kalenderwoche 02/2026 ist bereits am Montag, den 05. Januar 2026, um 13.00 Uhr.
Wir bitten um Beachtung bei der Veröffentlichung Ihrer Mitteilungen.
Biotonne 27. Dezember 2025
Werttonne: 31. Dezember 2025
Papiertonne 03. Januar 2026
Restmülltonne: 16. Januar 2026
Freundlicher Gruß
Ihr Gerhard Reichegger
Bürgermeister