Das Finanzamt Bruchsal bittet aufgrund des bevorstehenden Versandes von Grundsteuerbescheiden im Jahr 2025 durch die Städte und Gemeinden Folgendes zu beachten: 1.) Haben Sie Fragen zur Zahlung der Grundsteuer? Beispielsweise wegen Änderung einer Bankverbindung, Antrag auf Ratenzahlung, Aussetzung der Vollziehung, dann wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre jeweils zuständige Stadt oder Gemeinde. 2.) Haben Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid eingelegt, ist kein weiterer Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde erforderlich. a) Betrifft Ihr Einspruch ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken, dann ruht Ihr Einspruch, auch ohne schriftliche Eingangsbestätigung vom Finanzamt, automatisch bis zur endgültigen Entscheidung vor Gericht (Klageverfahren). Bitte verzichten Sie daher zum jetzigen Zeitpunkt möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand Ihres Einspruchs beim Finanzamt. . Wichtig dabei ist: Die Zahlungsverpflichtung der Steuerbürgerinnen und -bürger bleibt aber bis zur gerichtlichen Entscheidung bestehen. b) Haben Sie Einspruch wegen weiterer Gründe eingelegt, z. B. wegen der Höhe des Bodenrichtwerts gilt Folgendes: Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden nicht vom Finanzamt festgelegt. Dafür sind ausschließlich die unabhängigen Gutachterausschüsse zuständig. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den für Sie örtlich zuständigen Gutachterausschuss. Hinweis: Die maßgeblichen Bodenrichtwerte finden Sie über www.Grundsteuer-bw.de Kachel „Bodenrichtwerte Grundvermögen“ oder direkt über www.gutachterausschuesse-bw.de. Dort muss die Rubrik „Bodenrichtwerte, Grundsteuer B“ ausgewählt sein. Zu beachten ist: Im Grundsatz gilt der Bodenrichtwert für die gesamte Grundstücksfläche. Sind Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens. Näheres finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“. Bitte beachten Sie, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann. Wenn Sie das qualifizierte Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 01. Januar 2025 berücksichtigt - unabhängig davon, wann Sie den Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht haben. Bitte sehen Sie von telefonischen Anfragen ab und reichen Sie Ihr Anliegen schriftlich über das Kontaktformular des Finanzamtes Bruchsal ein. Dieses findet sich auf der Homepage des Finanzamtes. |
Gez.
Brecht
Pressereferent