Die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank ist seit dem 1. Januar 2026 entfallen und wird durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Die Anzeigepflicht ist erforderlich für: stehende Gaststättengewerbe (§ 2 Abs. 1 LGastG) – bisher Gaststättenerlaubnis sowie vorübergehende Gaststättengewerbe (§ 2 Abs. 2 Abs. 2 LGastG) – bisher Gestattung aus besonderem Anlass. Weitere Infos dazu auf der Homepage des Landkreises Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de/neues_landesgaststaettenrecht_bw.