Wer im Ortsgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeindeverwaltung gehalten ist, bei erheblicher Überschreitung der Anzeigefrist wegen Verstoßes gegen § 11 der Hundesteuersatzung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. Die Steuer beträgt für jeden auf dem Gemarkungsgebiet der Gemeinde Altdorf gehaltenen über 3 Monate alten Hund 120,00 € im Jahr. Werden mehrere Hunde gehalten, so erhöht sich der Steuerbetrag für den zweiten Hund und jeden weiteren Hund auf 180,00 € jährlich. Der Steuersatz für einen Kampfhund und/oder den ersten gefährlichen Hund beträgt 600 €, für jeden weiteren 840 €.
Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde Altdorf bleibt, ausgegeben. Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hund mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 7,00 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeindeverwaltung zurückzugeben. Weiter Auskünfte erteilt das Bürgermeisteramt, unter Tel. 07127/93970.