Gemeinde
78662 Bösingen
Kreis Rottweil
An alle Personen, die sich in dem durch nachfolgende Allgemeinverfügung beschriebenen Bereich aufhalten
Gemäß §§ 1, 3, 4, 5, 6, 28, 33, 49, 51, 52, 60 Abs. 1 und 66 Abs. 2 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Bösingen als Ortspolizeibehörde nachstehende
1. Dem oben genannten Personenkreis wird das Mitführen sowie der Verzehr von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit sowie in Kraftfahrzeugen innerhalb des nachstehend aufgeführten Bereiches in der Zeit zwischen
Freitag, 21.06.2024, 15.00 Uhr - 3.30 Uhr
Samstag, 22.06.2024, 11.00 Uhr - 3.30 Uhr
Sonntag, 23.06.2024, 08.00 Uhr - 1.00 Uhr
untersagt.
Der genannte Bereich wird durch folgende Straßen begrenzt und schließt diese insoweit ein:
Dunninger Straße ab Gebäude 12 bzw. 15 (inkl. Kreisverkehr), Beffendorfer Straße, Untere Freitorstraße ab Gebäude 2, Epfendorfer Straße ab Gebäude Nr. 6, Haslenstraße ab Gebäude Nr. 5, Märzenstraße, Kirchwiesen nach Jugendhaus, Herrenzimmerner Straße ab Gebäude Nr. 6 jedoch ohne Gebäude Nr. 2.
Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen innerhalb und außerhalb dieses Bereiches (Festplatz des Dorffestes und Gaststätten).
2. Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 kann ein Platzverweis erteilt und ggf. Gewahrsam durchgeführt werden; ebenso können die mitgeführten alkoholischen Getränke beschlagnahmt werden. Hierzu kann unmittelbarer Zwang - der hiermit angedroht wird - angewandt werden.
3. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Begründung:
Die Problematik von übermäßigem Alkoholkonsum bei Festveranstaltungen und den damit verbundenen Folgeerscheinungen (Gewaltdelikte) ist ein bekanntes und leidiges Thema. Auch bei den Straftaten spielt die Alkoholisierung eine wesentliche Rolle. Dies zeigt sich in der vermehrten Registrierung von Delikten, die unter Beeinflussung von alkoholischen Getränken verübt werden. Leider macht diese Problematik auch vor der Gemeinde Bösingen nicht halt. So mussten in den vergangenen Jahren einzelne Dorffestbesucher aufgrund ihres Alkoholisierungsgrades durch die Rettungsdienste versorgt werden, wobei im Einzelfall Personen derart betrunken waren, dass sie von der Polizei in Gewahrsam genommen werden mussten. Auch wurde bei den zurückliegenden Dorffesten festgestellt, dass der Besuch der eigentlichen Festveranstaltung für zahlreiche Personen - hierunter insbesondere Jugendliche und Heranwachsende - allenfalls eine untergeordnete Rolle spielte. Vielmehr wurde die Festveranstaltung zum Anlass genommen, sich außerhalb des Festbetriebes mit mitgebrachten und teilweise selbst gemischten alkoholischen Getränken im Übermaß unkontrolliert zu betrinken, wobei die stetig wachsende Aggression auffällig war. Die Allgemeinverfügung wird erlassen, die das Mitführen und den Verzehr von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit sowie in Kraftfahrzeugen innerhalb eines bestimmten Bereiches untersagt. Durch diese Vorgehensweise will die Gemeinde, in Kooperation mit der Polizei, dafür sorgen, dass das Dorffest in gewohnter, geordneter Weise stattfinden kann.
Es ist Aufgabe der Polizei, Gefahren präventiv abzuwehren. Die ausgesprochene Untersagung des Mitführens sowie des Verzehrs von allen alkoholischen Getränken innerhalb des beschriebenen Bereiches sowie die angedrohten Zwangsmittel nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg entsprechen dem Grundsatz des geringsten Eingriffes und der Verhältnismäßigkeit und sind zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme war zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung war der sofortige Vollzug anzuordnen. Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung, da im Falle der Einlegung eines Widerspruches hiergegen nicht zugewartet werden kann, bis hierüber abschließend im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens entschieden worden ist. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Sicherheit der Dorffestbesucher und somit die Rechtsgüter der Allgemeinheit sind höher zu bewerten als das Interesse am Mitführen sowie Verzehr von alkoholischen Getränken innerhalb des genannten Bereiches.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Bösingen, Bösinger Str. 5, 78662 Bösingen Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Rottweil, Königstr. 36, 78628 Rottweil gewahrt.
Ein etwa eingelegter Widerspruch entwickelt jedoch gemäß $ 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.
Bösingen, 11.06.2024
Peter Schuster,
Bürgermeister