Stadtverwaltung Bruchsal
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Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Stadt Bruchsal zur Sicherheit und durch Verbot des Mitführens und des Verzehrs alkoholischer Getränke...

Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Stadt Bruchsal zur Sicherheit und durch Verbot des Mitführens und des Verzehrs alkoholischer Getränke sowie Mitführung gefährlicher Gegenstände in der Öffentlichkeit anlässlich der Karnevalsveranstaltungen der Büchenauer Karnevalsgesellschaft

„Die Grießknöpf“ e. V. am 28. Februar 2025 (Rathausstürmung) und am 04. März 2025 (Fastnachtsumzug) in Bruchsal-Büchenau

Nach den §§ 1, 3 Polizeigesetz, § 35 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG), § 80 Abs. 2 S 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und §§ 20, 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) erlässt die Stadt Bruchsal als zuständige Ortspolizeibehörde folgende

Allgemeinverfügung

1. Hiermit werden für die Rathausstürmung des Rathauses in Bruchsal-Büchenau und der anschließenden Nachfeier in der Zeit vom 28.02.2025 ab 18:00 Uhr bis zum 01.03.2025 um 07:00 Uhr und anlässlich des Büchenauer Fastnachtsumzuges vom 04.03.2025 um 11:00 Uhr bis zum 05.03.2025 um 07:00 Uhr der Verzehr sowie das Mitführen zum sofortigen Verzehr von alkoholhaltigen Getränken - mit Ausnahme von Bier, Wein, Schaumwein und deren Mixgetränke, die in Flaschen/Behältnissen mitgeführt werden, die nicht aus Glas bestehen - in der Öffentlichkeit sowie in Kraftfahrzeugen innerhalb des nachfolgend benannten Bereichs in Bruchsal-Büchenau untersagt:

Nördliche Grenze: Theodor-Storm-Straße in Bruchsal-Büchenau

Östliche Grenze: Hubertusstraße Ecke Albert-Einstein-Straße bis Ecke Theodor-Storm-Straße und Gustav-Laforsch-Straße Ecke Theodor-Storm-Straße bis Einmündung Im Grün in Bruchsal-Büchenau

Südliche Grenze: Albert-Einstein-Straße bis Einmündung Hubertusstraße
in Bruchsal-Büchenau

Westliche Grenze: Au in den Buchen zwischen Albert-Einstein-Straße bis in Höhe Einmündung Im Grün in Bruchsal-Büchenau

Das Verbot gilt einschließlich der genannten Straßenzüge. Die Anlage 1 mit dem Lageplan ist Teil dieser Allgemeinverfügung und bezeichnet die vom Verbot erfassten Flächen.

Ausgenommen von dem Verbot sind Räume und Freiflächen mit entsprechender gaststättenrechtlicher Erlaubnis.

Hinsichtlich der Verbote sind Personen ausgenommen, die diese Getränke offensichtlich ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung ausliefern oder erworben haben.

  1. Wir verweisen grundsätzlich auf das Verbot des Führens von Waffen und Messern auf öffentlichen Veranstaltungen gemäß § 42 Waffengesetz hin.

Das Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist vom 08. Februar ab 13:00 Uhr bis zum 09. Februar bis 20:00 Uhr in dem oben genannten Bereich verboten.


Gefährliche Gegenstände sind insbesondere:

  1. Schlagstöcke, Baseballschläger, Metallrohre oder diesen Gegenständen in der Wirkung gleichstehende Gegenstände, mit denen durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden kann,
  2. Handschuhe mit harten Füllungen,
  3. Äxte oder Beile,
  4. Rasierklingen oder zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge.
  5. Pyrotechnik, Reizgase

Ausgenommen von den Verboten nach Ziff. 4 sind die in § 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie Feuerwehr, Rettungsdienste und medizinische Versorgungsdienste; hinsichtlich der Verbote gemäß Ziff. 1 und 5 sind auch Personen ausgenommen, die diese Getränke bzw. Gegenstände offensichtlich ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung ausliefern oder erworben haben.

3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote gemäß Ziff. 1 und 3 wird hiermit das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges, u.a. in Form der Wegnahme der mitgeführten alkoholischen Getränke und nach Bedarf durch einfache körperliche Gewalt oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt angedroht.

4. Die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 und 4 verfügten Verbote wird hiermit im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VWGO angeordnet

5. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 LWVfG an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Begründung

I.

Im Stadtteil Bruchsal-Büchenau findet seit 1951 ein Fastnachtsumzug in der Ortsmitte statt. Dieser dient mit den Motivwagen, den Fußgruppen und den Musikern zur Unterhaltung der Besucher. In den Vorjahren kam es jedoch immer wieder zu Vorfällen im Zusammenhang mit Alkohol. Insbesondere Jugendliche wurden alkoholisiert angetroffen.

Der unkontrollierbare Verzehr von mitgeführten und gekauftem Alkohol im Zusammenhang mit gruppendynamischen Begleitfaktoren wie Menschenmassen, laute Musik, Gedränge, etc. ist unmittelbar ursächlich für Gewaltausschreitungen und eine Erhöhung der Gefahrenschwelle, da der Alkohol für eine Enthemmung sorgt.

II.

Die Ortspolizeibehörde ist gem. §§ 111, 107 Abs. 4 PolG zuständige Behörde für die Anordnung dieser Allgemeinverfügung.

Sie dient dem Schutz der Teilnehmenden und Zuschauer, sowie der eingesetzten Polizeibeamten und Rettungskräfte vor erheblichen Gefahren für ihre körperliche Unversehrtheit. Zweck ist es ebenfalls, die traditionellen Fastnachtsveranstaltungen ohne eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu ermöglichen.

In Bezug auf die Einschränkungen bei alkoholischen Getränken ist auf die zuvor bereits aufgeführten Folgen starken Alkoholkonsums – insbesondere von Jugendlichen – bei derartigen Großveranstaltungen zu verweisen. Innerhalb von Menschenansammlungen folgt daraus nicht nur eine Gefährdung der Alkoholisierten, sondern auch die erhebliche Gefährdung Unbeteiligter, die sich in diesem Bereich aufhalten. Eine Einschränkung des Konsums alkoholischer Getränke ist daher während der Veranstaltungen in dem aufgeführten Bereich geeignet und geboten, diese Gefahren zu reduzieren.

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) unterscheidet in § 9 Abs. 1 zwischen Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken (§ 9 Abs. 1, Nr. 1), die an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden dürfen und allen anderen alkoholischen Getränken, die an Kinder und Jugendliche grundsätzlich nicht abgegeben werden dürfen (§ 9 Abs. 1, Nr. 2 JuSchG).

Entsprechend dieser Unterscheidung anhand des unterschiedlichen Alkoholgehalts ist durch die angeordnete Beschränkung auf Getränke mit niedrigerem Alkoholgehalt mit einem geringeren möglichen Schadensausmaß zu rechnen, da dabei nicht schon der Konsum einer geringen Menge ausreicht, um kurzfristig eine starke Alkoholisierung hervorzurufen. Dies wird durch die Erfahrungen mit vorangegangenen Veranstaltungen bestätigt.

Dies gilt entsprechend für das Mitführen gefährlicher Gegenstände, deren Gefährlichkeit unter derartigen Umständen außer Frage steht.

Zusammen mit den Einschränkungen in Bezug auf alkoholische Getränke ist daher davon auszugehen, dass sich das Gefahrenpotential während der Fastnachtsveranstaltungen durch diese Maßnahmen deutlich reduzieren lässt.

Der Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Teilnehmenden, der Zuschauenden und der eingesetzten Rettungskräfte und Polizeibeamten rechtfertigt daher diese Verbote. Neben den zu erwartenden Verstößen gegen die Rechtsordnung ist es Aufgabe der Ortspolizeibehörde, deren individuelle Rechtsgüter zu schützen. Ihre Gesundheit und körperliche Unversehrtheit überwiegt hier die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit, aber auch die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit der betroffenen Gastwirte.

Wie ausgeführt, ist anhand der Erfahrungen bei den letzten Fastnachtsveranstaltungen davon auszugehen, dass das Verbot geeignet ist, diese Gefahren in einem stark besuchten Bereich abzuwehren.

Das Verbot ist auch erforderlich, da kein milderes Mittel erkennbar ist. Anhand der Erfahrungen mit der letztjährigen Veranstaltung muss davon ausgegangen werden, dass auch die diesjährige Fastnacht in Büchenau stark besucht wird. Die Verbote dienen somit dazu, die konkret zu erwartende, deutlich höhere Gefahr für bedeutende Rechtsgüter zu reduzieren.

Sie stellen sich auch als das mildeste und zugleich effektivste Mittel zu Abwehr dieser Gefahren dar. Dies folgt zum einen aus der zeitlichen Beschränkung, die lediglich die unmittelbar aufeinanderfolgenden Fastnachtsveranstaltungen im öffentlichen Raum umfasst. Die einbezogenen Straßen wiederum entsprechen dem am stärksten frequentierten Raum der Fastnacht, nebst den unmittelbar angrenzenden Straßen. Dadurch wird die Regelung auch nachvollziehbar und einfach erkennbar. Ebenso sind Anwohnende und Lieferdienste ausgenommen, soweit sie die untersagten stark alkoholischen Getränke lediglich zur häuslichen Verwendung ausliefern bzw. mit sich führen.

Durch diese zeitlichen und räumlichen Einschränkungen sowie die Einschränkung auf bestimmte, stark alkoholhaltige Getränke, kommt es auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der betroffenen Grundrechte der friedlich feiernden Teilnehmenden, der Gastwirte, der Anwohner und Besucher.

Es ist unter diesen Umständen daher davon auszugehen, dass die Einschränkungen einen wesentlichen Beitrag zum gebotenen Schutz ihrer Grundrechte leisten und eine geordnete Durchführung der Veranstaltung ermöglichen. Demgegenüber sind die allgemeine Handlungsfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit nur gering betroffen und treten dahinter zurück. Dies folgt auch daraus, dass Alternativen zur Verfügung stehen (andere alkoholische Getränke, andere Schankgefäße).

Die Verbote sind daher auch verhältnismäßig.

III.

Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§ 2, 4 und 18 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVG). Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verbote gemäß Ziff. 1 und 2 wird unter Ziff. 3 gemäß § 20 LVwVG bzw. § 63 Abs. 1 i.V.m. §§ 64ff. PolG das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angedroht. Der polizeiliche Zweck kann dabei auf andere Weise nicht erreicht werden. Die Anwendung von Zwangsgeld und Ersatzvornahme ist untunlich. Zweck der genannten Verbote ist es, im Bereich der Veranstaltungen eine starke Alkoholisierung und Gefährdung der Teilnehmenden zu verhindern, um die zuvor beschriebenen Gefahren zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund muss auch ein Zwangsmittel angedroht werden, das zum sofortigen Erfolg führt. Nur durch das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs kann wirksam verhindert werden, dass stark alkoholische Getränke in den Verbotsbereich gelangen und dort konsumiert werden. Ein Zwangsgeld müsste zunächst festgesetzt und beigetrieben werden. Dies kann jedoch nach Fristablauf des Verbotes nicht mehr erfolgen sodass die Anwendung aufgrund der kurzen Geltungsdauer der Verbote nicht in Betracht kommt. Eine Ersatzvornahme kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Verboten nicht um sog. vertretbare Handlungen handelt. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist daher verhältnismäßig.

IV.

Die Anordnung des Sofortvollzugs stützt sich auf § 80 Abs. 2, Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie ist zum Schutz der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist. Die aufschiebende Wirkung eines eventuell eingelegten Widerspruchs hätte zur Folge, dass das angeordnete Verbot erst nach Abschluss eines zeitaufwändigen Widerspruchsverfahrens durchgesetzt werden könnte.

Die Gefahren, die von einer stärkeren Alkoholisierung für so bedeutende Individualrechtsgüter wie Gesundheit, Leben und körperliche Unversehrtheit insbesondere unbeteiligter Personen ausgehen, können so schwerwiegend sein, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann. Demgegenüber muss das private Interesse am Genuss stark alkoholischer Getränke lediglich räumlich und zeitlich sehr eingeschränkt zurücktreten.

Eine Hemmung der Vollziehbarkeit würde wiederum die aufgeführten Gefahren in vollem Umfang bestehen lassen. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Anordnung und damit der Verhinderung von Gefahren, insbesondere für die körperliche Unversehrtheit, überwiegt damit das eventuelle Aussetzungsinteresse der Betroffenen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Bruchsal (mit Sitz in Bruchsal) erhoben werden.

Bekanntgemacht im Amtsblatt Nummer 8 am 20.02.2025

Bruchsal, den 19.02.2025

Stadtverwaltung Bruchsal

gez. Andreas Glaser

Bürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt Bruchsal
Ausgabe 08/2025

Orte

Bruchsal

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