Ordnungsamt
ALLGEMEINVERFÜGUNG
Sperrung und Betretungsverbot der Anlage der Gemeinschaftsschule Döffingen von Mittwoch, 28.05.25, 16.00 Uhr bis Freitag, 30.05.2025, um 12.00 Uhr und Untersagung des Mitbringens von Flaschen, Bechern und Krügen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material (Glas o. ä.) hergestellt sind, während der Veranstaltungen rund um den Vatertagsmarkt vom 28.05.2025 bis 30.05.2025.
I. Anordnung:
Aufgrund
wird das Betreten und Mitbringen von Flaschen, Bechern und Krügen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material (z. B. Glas u. ä.) hergestellt sind, in dem Sperrbereich der Anlagen der Gemeinschaftsschule Döffingen vom 28.05.2025 ab 16.00 Uhr bis 30.05.2025, 12.00 Uhr untersagt.
Der Gültigkeitsbereich dieser Verfügung umfasst den durch nachfolgende Straßen begrenzte Bereich des Ortsteils Döffingen (Sperrbereich).
Südlich: Bergstraße ab Einmündung Ulrichweg bis Einmündung Gartenstraße
Östlich: Gartenstraße ab Einmündung Bergstraße bis Einmündung Im Mittenbühl
Nördlich: Im Mittenbühl ab Einmündung Gartenstraße bis nach dem Kindergarten Sonnenstrahl; inkludiert ist der Fußweg zu den Schulgebäuden und der Weg bis zum Birkenweg, danach Birkenweg bis zur Einmündung Ulrichweg
Westlich: Ulrichweg von Einmündung Birkenweg bis Einmündung Bergstraße.
Die Grenze des Sperrbereiches bezieht die genannten Straßen und Straßenabschnitte (beide Straßenseiten) mit ein.
1. Personen, auch wenn sie Flaschen, Becher, Krüge, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, innerhalb des angeführten Sperrbereichs mit sich führen, haben den Sperrbereich unverzüglich zu verlassen.
2. Auf Verlangen des Polizeivollzugdienstes oder des vom Veranstalter beauftragten Kontrollpersonals können im Sperrbereich Taschenkontrollen durchgeführt werden. Werden Flaschen, Becher, Krüge, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, mitgeführt, die unter das Verbot fallen, sind diese herauszugeben und werden beschlagnahmt.
3. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.
II. Begründung:
Bei vergangenen Veranstaltungen rund um den Vatertagsmarkt gab es am Vorabend (Fassanstich) auf dem nun gesperrten Gelände massive Probleme mit alkoholisierten Jugendlichen/ Heranwachsenden. Es kam zu großflächigen Vermüllungen, Körperverletzungsdelikten und diversen Hilfeleistungseinsätzen des DRK wegen volltrunkener Personen, die ins Krankenhaus verbracht werden mussten. Polizeiliche Anweisungen blieben unbeachtet, aus der Menge heraus wurden wiederholt Flaschen geworfen. Die Räumung des Geländes gelang nur mit Unterstützung weiterer Polizeikräfte aus dem Umland.
Bei Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung wurde gegen Beschuldigte eine mehrmonatige Freiheitsstrafe verhängt.
Um ein solches Ausmaß zu vermeiden, sieht sich die Gemeinde in der Pflicht, dem vorzubeugen. Andere Maßnahmen, die denselben Zweck verfolgen, sind nicht geeignet, die erforderliche Wirkung zu entfalten.
Um die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Veranstaltungen, wie dem Fassanstich und dem Vatertagsmarkt zu verbessern, ist die Allgemeinverfügung geeignet, präventiv und repressiv die Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begrenzen.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Der Abwehr der drohenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt im Sperrgebiet und das Mitbringen von Flaschen, Bechern oder Krügen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, kommt wegen der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter, insbesondere der körperlichen Unversehrtheit, ein besonderes Gewicht zu. Es ist deshalb ein besonderes öffentliches Interesse geboten, die sofortige Vollziehung der Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens vor Vollziehung dieser Verfügung kann deshalb nicht abgewartet werden, so dass das Interesse, vom Vollzug dieser Verfügung, bis zum Ausgang eines solchen Rechtsmittelverfahrens verschont zu bleiben, hinter dem Interesse der Allgemeinheit zurücktreten muss.
IV. Inkrafttreten:
Die vorstehende Allgemeinverfügung zur Untersagung des Betretens des Sperrbereichs und das Mitbringen von Flaschen, Bechern oder Krügen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, durch Besucher des Fassanstiches und des Vatertagsmarkt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
V. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats, nachdem die Verfügung bekannt gemacht worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Grafenau, Hofstetten 12, 71120 Grafenau, Widerspruch erhoben werden.
Grafenau, den 13.05.2025
Gemeinde Grafenau
Haupt- und Ordnungsamt
Gez.
Martin Thüringer
Bürgermeister